Beschluss vom 14.09.2004 -
BVerwG 7 B 113.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140904B7B113.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2004 - 7 B 113.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140904B7B113.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 113.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.05.2004 - AZ: OVG 1 B 13.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

I


Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten zur Beseitigung verschiedener Mängel an der Ölheizungsanlage seines Hauses. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage - soweit sie sich nicht in der Hauptsache erledigt hatte - ab, weil die Beseitigungsanordnung durch das Wasserhaushaltsgesetz und das Berliner Wassergesetz sowie eine auf seiner Grundlage ergangene Verordnung gedeckt sei und der von dem Kläger geltend gemachte baurechtliche Bestandsschutz ihr nicht entgegenstehe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II


Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem beabsichtigten Revisionsverfahren konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige, über den Einzelfall hinausweisende Fragen des revisiblen Rechts zur Entscheidung stünden. Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
a) Sie hat sich vielmehr - ohne konkrete klärungsbedürftige Fragen aufzuwerfen - darauf beschränkt, Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu erheben. Mit einem solchen Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage der Beseitigungsanordnung rügt, verkennt er überdies, dass das Oberverwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf irrevisibles Landesrecht gestützt hat.
b) Die Revision kann aber auch dann nicht zugelassen werden, wenn der Beschwerde zu entnehmen sein sollte, sie halte die Bedeutung des baurechtlichen Bestandschutzes für klärungsbedürftig. Voraussetzungen, Bedeutung, Umfang und Grenzen des Bestandschutzes sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend behandelt worden (vgl. u.a. Urteile vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185, vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362, vom 7. November 1997 - BVerwG 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316, vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228; Beschlüsse vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302 und vom 9. September 2002 - BVerwG 4 B 52.02 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 84). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern in einer über den konkreten Fall hinausführenden Weise weiterer Klärungsbedarf bestehen soll. Der Sache nach macht sie vielmehr lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe im konkreten Fall zu Unrecht Bestandsschutzgesichtspunkte hinter die Anforderungen des neuen Rechts zurücktreten lassen. Dabei übersieht sie zudem, dass sich die Frage, in welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtsposition gegenüber neuen rechtlichen Anforderungen Schutz genießt, nach der Norm richtet, die hierfür die Grundlage bildet (vgl. Urteil vom 7. November 1997 - BVerwG 4 C 7.97 -, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist dies das - irrevisible - Berliner Wasserrecht. Das hat zur Folge, dass auch die aufgeworfene Frage nach den Grenzen des Bestandschutzes dem irrevisiblen Landesrecht angehört und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden würde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erneut eine vermeintlich fehlende gesetzliche Grundlage moniert, verkennt er wiederum, dass das Oberverwaltungsgericht in Auslegung des irrevisiblen Landesrechts - und damit für das angestrebte Revisionsverfahren bindend - den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat.
2. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Der bloße Hinweis des Klägers auf eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung und die daraus resultierende "Verkürzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs" genügt nicht. Zu Unrecht sieht der Kläger den Verfahrensmangel darin, dass sich der Beklagte zur Ermittlung des Sachverhaltes eines - nicht der Behörde angehörenden - Sachverständigen bedient und das Oberverwaltungsgericht dessen Feststellungen übernommen habe. Dieses Verfahren ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht herangezogenen Landesrechts - das die Beiziehung eines Sachverständigen im vorliegenden Fall vorsieht (vgl. UA S. 9) - nicht zu beanstanden. Weitere eigenständige Ermittlungen durch das Oberverwaltungsgericht waren nicht veranlasst, weil der Kläger die von dem Sachverständigen im Hinblick auf die Anforderungen des Landesrechts festgestellten Mängel in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Aus diesem Grund brauchte das Berufungsgericht den - die landesgesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer Heizungsanlage missachtenden - Beweisangeboten des Klägers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 nicht von Amts wegen nachzugehen; förmliche Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) hatte der Kläger nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.