Beschluss vom 19.06.2006 -
BVerwG 7 PKH 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B7PKH2.06.0

Beschluss

BVerwG 7 PKH 2.06

  • VG Berlin - 07.04.2006 - AZ: VG 31 A 91.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Kläger begehren im Ausgangsverfahren die vermögensrechtliche Übertragung eines Grundstücks, das im August 1989 auf der Grundlage des Baulandgesetzes der DDR für den später tatsächlich nicht verwirklichten Bau einer U-Bahn-Betriebswerkstätte in Anspruch genommen worden war. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Inanspruchnahme des Grundstücks keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dargestellt habe. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt (Verfahren BVerwG 7 B 47.06 ). Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren.

2 Das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision kann nicht aus den Gründen zugelassen werden, welche die Kläger mit ihrer Beschwerde geltend machen.

3 1. Das Urteil des Verwaltungsgericht weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 1998 - BVerwG 7 B 26.98 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Beschluss ausgeführt, die Nichtbeteiligung eines DDR-Bürgers an einem Enteignungsverfahren deute dann ohne weiteres auf die Möglichkeit einer unlauteren Machenschaft hin, wenn den Behörden der Eigentümer bekannt war und sie mit ihm in Kontakt standen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, eine Enteignung stelle stets und ohne Ausnahme eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar, wenn der in der DDR lebende Eigentümer des Grundstücks am Enteignungsverfahren nicht beteiligt worden ist, obwohl er den Behörden bekannt war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt vielmehr Raum für eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles, aus denen sich ergeben kann, dass die Nichtbeteiligung des Eigentümers am Enteignungsverfahren keinen manipulativen Zugriff auf das Grundstück darstellt. Deshalb kann offen bleiben, ob es der fehlenden Beteiligung des Eigentümers am Enteignungsverfahren gleichgestellt werden kann, wenn einem Miteigentümer der Beschluss über die Inanspruchnahme des Grundstücks mit dem unzutreffenden Vermerk übersandt wird, der Beschluss sei rechtskräftig. Denn das Verwaltungsgericht hat ohne Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles angenommen, bei diesem Vorgang habe es sich um ein Versehen der Behörde, nicht aber um eine Manipulation mit dem Ziel gehandelt, den Eigentümer vom Enteignungsverfahren auszuschließen.

4 2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Kläger möchten eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt und ihrer Klage dabei hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen hat, in dem jetzt angegriffenen Urteil die Frage eines manipulativen Zugriffs auf das Grundstück im Sinne einer unlauteren Machenschaft aber davon abweichend beurteilt habe.

5 Es ist bereits nicht erkennbar und wird von den Klägern auch nicht herausgearbeitet, welche entscheidungserhebliche Rechtsfrage sich in diesem Zusammenhang stellen soll. Im Übrigen beurteilt das Gericht die Sach- und Rechtslage abschließend erst in der Entscheidung, welche die Instanz abschließt. Der Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe enthält hingegen nur eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage und beruht auf einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es reicht aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Schon deshalb liegt auf der Hand, dass das Gericht bei der abschließenden Entscheidung von seiner vorläufigen Einschätzung im Prozesskostenhilfeverfahren abweichen kann und abweichen muss, wenn es aufgrund der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Beschluss vom 14.08.2006 -
BVerwG 7 B 47.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140806B7B47.06.0

Beschluss

BVerwG 7 B 47.06

  • VG Berlin - 07.04.2006 - AZ: VG 31 A 91.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2006 über die Versagung der Prozesskostenhilfe im Einzelnen dargelegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, da es sich in einer Darstellung der von den Gründen des Senatsbeschlusses abweichenden Auffassung der Kläger erschöpft.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.