Beschluss vom 14.08.2002 -
BVerwG 3 B 111.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B3B111.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2002 - 3 B 111.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B3B111.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 111.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 000 DM (entspricht 6 135,50 €) festgesetzt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 20. Juni 2002 sämtliche im Fahrerlaubnisentziehungs-Verfahren zu Lasten des Klägers und Beschwerdeführers ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben hat, gibt es - entgegen der Anregung der Beklagten - keinen vernünftigen Grund, von dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweichen, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
Der beschließende Senat hält es für sachangemessen, den vom Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof sowie Bundesverwaltungsgericht (im Beschluss vom 23. August 1996) übereinstimmend mit 12 000 DM bemessenen Streitwert der Sache nach zu bestätigen, weil die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (im Streitfall: 10 000 €) anderen Maßstäben folgt als die an §§ 13, 14 GKG ausgerichtete Festsetzung im Verwaltungsstreitverfahren.