Beschluss vom 14.07.2008 -
BVerwG 10 C 40.07ECLI:DE:BVerwG:2008:140708B10C40.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2008 - 10 C 40.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:140708B10C40.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 40.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.10.2006 - AZ: OVG 1 LB 72/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2006 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2003 sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen unwirksam.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Daher entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 VwGO entscheidenden Rechtsgedanken gegeneinander aufzuheben, weil der Ausgang des Rechtsstreits ohne die Erledigung letztlich offen war. Nach Auffassung des Senats hat sich der Kläger auch nicht aus eigenem Entschluss oder aus sonstigen Gründen in die Rolle des Unterlegenen begeben, sodass er deshalb die Verfahrenskosten insgesamt tragen müsste.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.