Beschluss vom 14.07.2004 -
BVerwG 8 PKH 6.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B8PKH6.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 8 PKH 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B8PKH6.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 6.04

  • Bayerischer VGH München - 12.05.2004 - AZ: VGH 4 N 04.304

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antragstellerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Durch den angegriffenen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, mit welchem sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung eines Normenkontrollantrages begehrt hat. Eine solche Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 152 Abs. 1 VwGO). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - NJW 2002, 2657).