Beschluss vom 14.06.2004 -
BVerwG 4 BN 27.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140604B4BN27.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2004 - 4 BN 27.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140604B4BN27.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 27.04

  • Bayerischer VGH München - 19.09.2003 - AZ: VGH 26 N 98.3653

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
  4. fahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerde erhebt zwei Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Normenkontrollgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es das Vorbringen des Antragstellers zur eigentlichen Motivation der Entscheidungsträger der Antragsgegnerin bei dem Beschluss über den angegriffenen Bebauungsplan nicht zum Anlass genommen habe, das Verhalten beteiligter Gemeinderatsmitglieder durch die Einvernahme von Zeugen aufzuklären. Ebenso wenig sei das Normenkontrollgericht dem Vorbringen des Antragstellers nachgegangen, die Antragsgegnerin habe in dem Normenkontrollverfahren VGH 26 N 87.01 397 im Jahr 1987 "bewusst unwahr" zur die jetzige Straßenplanung betreffenden Erschließungssituation vorgetragen. Beide Rügen werden den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht,
wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; Beschluss vom 18. November 1996 - BVerwG 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Europäisches Wirtschaftsrecht Nr. 162 m.w.N.). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NVwZ-RR 1998, 784). Beweisanträge, die in die von der Beschwerde bezeichnete Richtung zielen, hat der Antragsteller im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens weder in dem von der Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 2. Mai 2001 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 19. September 2003 gestellt.
Der Umstand, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Das Normenkontrollgericht legt in den Urteilsgründen (UA S. 9 bis 12) eingehend dar, dass die Antragsgegnerin der angegriffenen Straßenplanung tragfähige öffentliche Belange zugrunde gelegt und den Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers nicht falsch oder zu gering veranschlagt habe; die Vorinstanz führt ferner aus, es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat zu Lasten des Antragstellers voreingenommen gewesen sei und sich vorzeitig an ein bestimmtes Erschließungskonzept gebunden habe. Das Beschwerdevorbringen zieht dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung in Zweifel, legt aber nicht in substantiierter Auseinandersetzung mit den angegriffenen Urteilsgründen dar, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Sachverhaltswürdigung im Rahmen der Abwägungskontrolle weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt und ihr seine eigenen Vorstellungen von der Motivation der beteiligten Entscheidungsträger gegenüberstellt, ist nicht geeignet, den behaupteten Verfahrensmangel zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.