Beschluss vom 14.06.2002 -
BVerwG 2 B 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140602B2B7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 2 B 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140602B2B7.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 7.02

  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.11.2001 - AZ: OVG 4 B 16.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 265 € (entspricht 27 900 DM).

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; BVerwGE 13, 90 <91>). Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftige Frage,
"ob eine im Rahmen der offiziellen Zusammenarbeit vor Abgabe der Verpflichtungserklärung erfolgte Zusammenarbeit, die vom Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Tätigkeit zum Teil gewertet worden ist, gegenüber dem Dienstherrn im Rahmen der Auskunft für den Fragebogen anzugeben ist, wenn nach Abgabe der Verpflichtungserklärung keine inoffizielle Tätigkeit erfolgt ist",
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb das Revisionsgericht bindenden Feststellung (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) des Berufungsgerichts hat sich die Klägerin zu einer Zusammenarbeit mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR über die sich aus ihrer Dienststellung ergebende offizielle Tätigkeit für diese Behörde hinaus bereit erklärt. Diese Tatsache hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Dienstherrn weder anlässlich ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe noch während der Probezeit offenbart, sondern durch Verneinung der schriftlich gestellten Fragen geleugnet.
Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht re-gelmäßig nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 4 m.w.N.). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der ihm obliegenden Mitwirkung bei der Sachaufklärung in der Tatsacheninstanz - vor allem durch die Stellung von Beweisanträgen - zu kompensieren (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223>; Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9). Einen Beweisantrag hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Sie hat dies unterlassen, obwohl bereits das mit ihrer Berufung angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt war, sie habe die handschriftliche Information "Datenfernübertragung" inoffiziell für das MfS angefertigt, und obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt eine Mitarbeiterin des Bundesbeauftragten für die Unter-lagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR die Originalakten erläutert hat. Aus welchem Grunde sich die Not-wendigkeit der in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz von der Klägerin nicht beantragten und danach selbst offenbar nicht für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Beweiserhebung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, legt die Be-schwerdebegründung nicht in einer dem Bezeichnungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b, § 73 Abs. 1 GKG; 90 v.H. des pauschalierten Halbjahresbetrags der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 BBesO).