Beschluss vom 14.05.2008 -
BVerwG 4 B 43.07ECLI:DE:BVerwG:2008:140508B4B43.07.0

Beschluss

BVerwG 4 B 43.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.05.2007 - AZ: OVG 20 D 137/05.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob die Beurteilungsgrundlage zur Messung und Berechnung des Fluglärms auf der Grundlage der AzB-99 mit der Beurteilungsgröße Leq den europarechtlichen Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) und der Betriebsbeschränkungsrichtlinie (2002/30/EG) genügt. Diese Frage lässt sich, soweit ein Klärungsbedarf aufzeigt ist, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

4 Wie eine etwaige Lärmbelastung, der im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG und des § 9 Abs. 2 LuftVG erkennbar rechtliche Relevanz zukommt, im konkreten Fall zu ermitteln ist, hat der Gesetzgeber jedenfalls für Genehmigungen, Planfeststellungen oder Plangenehmigungen, die - wie hier - bis zum 6. Juni 2007, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986), erteilt worden sind, offen gelassen. Nach der Rechtsprechung des Senats bietet es sich in diesen Fällen an, § 3 FluglärmG a.F. in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung und der AzB-99, die in Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen Einzelheiten des Berechnungsverfahrens festlegt, heranzuziehen (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 345 f.>). Vernünftige Zweifel daran, dass dies mit der Umgebungslärm- und der Betriebsbeschränkungsrichtlinie vereinbar ist, zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 Die Umgebungslärmrichtlinie vom 25. Juni 2002 (Richtlinie 2002/49/EG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1794) in §§ 47a bis 47f BImSchG umgesetzt. Die zuständigen Behörden haben u.a. für Großflughäfen Lärmkarten auszuarbeiten (§ 47c Abs. 1 Satz 1 BImSchG) und für Orte in der Nähe der Großflughäfen Lärmaktionspläne aufzustellen (§ 47d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Für die Kartierung von Umgebungslärm hat der Verordnungsgeber in der Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV - vom 6. März 2006 (BGBl I S. 516) bestimmte Lärmindizes definiert. Dass diese Lärmindizes auch im Verfahren der Vorhabenzulassung für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des Vorhabens - hier der Ausweitung des Betriebs des Flugplatzes - zu benutzen sind, ergibt sich aus den genannten Vorschriften nicht. Dass insoweit ein Umsetzungsdefizit bestehen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

6 Die Betriebsbeschränkungsrichtlinie vom 26. März 2002 (Richtlinie 2002/30/EG, ABl L Nr. 85 S. 40) wurde vom deutschen Verordnungsgeber durch die Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 4. April 2005 (BGBl I S. 992) in nationales Recht umgesetzt. Die damit neu geschaffenen Regelungen der §§ 48a bis 48f LuftVZO befassen sich mit lärmbedingten Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallflugzeugen an Flughäfen. Gemäß § 48b Abs. 1 LuftVZO kann die Luftfahrtbehörde den Zugang dieser Flugzeuge zu Flughäfen aus Gründen der Lärmminderung beschränken. Bei der Prüfung solcher Betriebsbeschränkungen sind nach § 48c Abs. 1 LuftVZO die in Anlage 5 dieser Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und möglich ist. Nach Nr. 4.2 der Anlage 5 sind bei der Einschätzung der Lärmbelastung die in der Umgebungsrichtlinie festgelegten gemeinsamen Lärmindizes zu benutzen, soweit verfügbar.

7 Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit in dem erstrebten Revisionsverfahren Fragen der Lärmberechnung im Zusammenhang mit Betriebsbeschränkungen für knapp die Vorschriften erfüllende zivile Unterschallflugzeuge von Bedeutung sein könnten. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts (Abdruck S. 73) heißt es, dass die angefochtene Genehmigung des Beklagten die für diese Flugzeuge bestehenden Anforderungen erfülle. Unter Hinweis auf den eher geringen Anteil solcher Flugzeuge am Gesamtaufkommen und die erfolgte Begrenzung der Gesamtflugbewegungen für die sechs verkehrsreichsten Monate habe der Beklagte von ausdrücklichen Beschränkungen absehen können. Zu diesen Ausführungen trägt die Beschwerde nichts vor, insbesondere auch nichts zu der Frage, weshalb es insoweit auf die Verwendung der einen und der anderen Lärm-Berechnungsmethode ankommen könnte.

8 Auch soweit die Beschwerde unmittelbar auf die Vorschriften der Betriebsbeschränkungsrichtlinie abhebt, legt sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, in welcher Hinsicht ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht. So fehlt es schon an einem Vorbringen dazu, aus welchen Gründen die Richtlinie über die in deren Umsetzung ergangenen Bestimmungen der §§ 48a bis 48f LuftVZO hinaus in einem Fall wie dem vorliegenden noch Anwendung finden könnte. Das würde u.a. eine Begründung dafür voraussetzen, dass und in welchen entscheidungserheblichen Punkten der deutsche Normgeber nach Ansicht der Beschwerde die Richtlinie unvollständig umgesetzt hat und dass insoweit die Richtlinie unmittelbar anzuwenden ist. Hierzu schweigt die Beschwerde.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.