Beschluss vom 14.05.2004 -
BVerwG 5 B 35.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B5B35.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B5B35.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 35.04
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.03.2004 - AZ: OVG 12 B 10435/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2004 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schreiben vom 27. April 2004 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung.
Einer Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, da der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. April 2004 die von den Klägern beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Sofern der Antrag im Schreiben der Kläger vom 27. April 2004 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO verstanden werden soll, würde eine Beiordnung daran scheitern, dass bei einem unanfechtbaren Beschluss der Vorinstanz - wie in diesem Beschwerdeverfahren - eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.