Beschluss vom 14.05.2002 -
BVerwG 9 VR 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9VR1.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.05.2002 - 9 VR 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9VR1.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 1.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 564,59 € (entspricht 50 000 DM) festgesetzt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Erörterungstermin am 14. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 73 Abs. 1 GKG.