Beschluss vom 14.05.2002 -
BVerwG 9 VR 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9VR1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2002 - 9 VR 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9VR1.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 1.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 564,59 € (entspricht 50 000 DM) festgesetzt.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Erörterungstermin am 14. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 73 Abs. 1 GKG.