Beschluss vom 14.05.2002 -
BVerwG 9 B 21.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9B21.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2002 - 9 B 21.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9B21.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 21.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.11.2001 - AZ: OVG 3 A 1933/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 058,29 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Daran fehlt es hier.
Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Auslegung des § 237 i.V.m. § 234 AO in Bezug auf Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung im Erschließungsbeitragsrecht bei einer Heilung des Heranziehungsbescheides mit Wirkung ex nunc. Eine Klärung sich insoweit stellender Fragen wäre jedoch im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das Berufungsgericht hat die genannten Vorschriften nicht als Bundesrecht angewandt, sondern als Landesrecht, das - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Revision nicht zugänglich ist (§ 137 VwGO). Mit der in § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Anordnung, bestimmte für staatliche Steuern geltende Vorschriften der Abgabenordnung bei der Erhebung von Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden, werden diese Vorschriften nicht als Bundesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen. Vielmehr beruht ihre Anwendung in diesem Bereich allein auf dem Gesetzesbefehl des Landesgesetzgebers ebenso, wie wenn das Land mit jenen Vorschriften wörtlich übereinstimmende Gesetzesbestimmungen erlassen hätte (vgl. BVerwGE 32, 249 <251>; 39, 257 <259>; 51, 268 <271>; 114, 1 <4> m.w.N.; stRspr). Dass für die Auslegung dieses Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesverfassungsrechts von Bedeutung war, hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.