Beschluss vom 14.05.2002 -
BVerwG 5 B 38.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B5B38.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2002 - 5 B 38.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B5B38.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 38.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.01.2002 - AZ: OVG 2 A 1147/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf Verfahrensfehler (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Unrecht rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft eine mögliche Aufklärung zu der Frage unterlassen, ob der Kläger zu 1 beim Antrag seines ersten Inlandspasses ein tatsächliches Wahlrecht in Bezug auf die Angabe seiner Nationalität mit Deutsch oder Russisch hatte. Zutreffend wird in der Beschwerde zwar vorgetragen, dass die Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hatten, Herrn Valerij Kuhn zu der Behauptung zu vernehmen, dass der Kläger zu 1 bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses mit 16 Jahren keine Wahl erhalten hat, die deutsche Nationalität seiner Mutter eingetragen zu erhalten, weil der Antrag schon vorher mit der Nationalität seines Vaters, Russisch, ausgefüllt war. Zutreffend wird weiter berichtet, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, die mit dem Antrag unter Beweis gestellte Tatsache, dass dem Kläger zu 1 ein schon vorher mit der Nationalität seines Vaters "russisch" ausgefüllter Passantrag zur Unterschrift vorgelegt worden ist, könne als wahr unterstellt werden und für die in dem Beweisantrag enthaltene Schlussfolgerung sei der Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Unzutreffend zieht die Beschwerde daraus aber einen allgemeineren Schluss dahin, damit sei der als Zeuge benannte Herr Kuhn vom Berufungsgericht als "untauglich für die Auskunft über das Beweisthema des Wahlrechts bei Ausstellung des 1. Inlandspasses betrachtet" worden. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil der Voreintrag "Russe" dem Willen des Klägers zu 1 nach dem Vorgespräch mit seiner Mutter entsprochen habe und es auch bei einer Voreintragung der Nationalität durch die Bedienstete des Passamtes noch die Möglichkeit sah, den Nationalitäteneintrag im Passantrag auf die deutsche Nationalität der Mutter zu ändern. Wenn die Kläger in der Beschwerde dazu als Verfahrensfehler rügen, das Berufungsgericht habe zu einer solchen Änderungsmöglichkeit den bei dem Antrag auf Ausstellung des 1. Passes anwesenden Zeugen Kuhn nicht gehört, obwohl dieser tatsächlich hätte Auskunft darüber geben können, ob der Kläger zu 1 damals ein tatsächliches Wahlrecht hatte oder nicht, so verkennen sie zum einen, dass der Kläger zu 1 selbst bei seiner Anhörung angegeben hatte, er könne sich "nicht mehr genau erinnern, ob (er bei der Passantragstellung selbst) die Frau dort gefragt habe, ob (er) auch Deutsch nach seiner Mutter eintragen könnte", und zum anderen, dass die Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung keinen Beweisantrag dahin gestellt haben, der Zeuge Kuhn könne aussagen, der Kläger zu 1 habe bei der Passantragstellung nach dem Voreintrag der Nationalität mit Russisch gefragt, ob er die Angabe der Nationalität in Deutsch ändern könne, und dies sei abgelehnt worden. Ein "hierauf abzielender Beweisantrag" wird zwar in der Beschwerde behauptet, findet sich aber in der Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2002 nicht.
Zu Unrecht rügen die Kläger als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe damit seine Aufklärungspflicht verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen. Denn der Kläger zu 1 hat in der in der Beschwerde angeführten Widerspruchsbegründung angegeben: "Praktisch aber wurde ich nicht nach meinem Wunsch gefragt, der Familienname war russisch, also wurde ich als Russe eingetragen. Das war die übliche Vorgangsweise." Diese Angabe, dass der Kläger zu 1 nicht nach seinem Wunsch zum Nationalitäteneintrag gefragt und dass vom russischen Namen auf russische Nationalität geschlossen worden ist, besagt aber nicht, dass, wie es im Schriftsatz der Kläger vom 17. Oktober 2001 vorgetragen wird, dem Kläger zu 1 nach der Voreintragung der Nationalität Russisch eine Wahl der Nationalität Deutsch nicht möglich gewesen sei.
Soweit die Beschwerde es als inhaltlich fraglich bezeichnet, "ob das OVG der Erklärung über die Nationalität mit 16 Jahren bei Beantragung des 1. russischen Inlandspasses die tatsächliche rechtliche Bedeutung zugemessen hat", ist ein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu erkennen. Zudem entsprach der Nationalitäteneintrag "Russe" nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Willen des Klägers zu 1 nach dem Vorgespräch mit seiner Mutter.
Schließlich halten die Kläger dem Berufungsgericht zu Unrecht als Verfahrensmangel fehlende Sachaufklärung zu Benachteiligungen vor, denen der Kläger zu 1 mit im Pass eingetragener deutscher Nationalität beim Wehrdienst ausgesetzt gewesen sein könnte. Denn die Kläger tragen nicht vor, welche Benachteiligungen das sein sollten und welche Ermittlungen das Berufungsgericht hätte anstellen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.