Beschluss vom 14.04.2014 -
BVerwG 7 B 1.14ECLI:DE:BVerwG:2014:140414B7B1.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2014 - 7 B 1.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:140414B7B1.14.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 1.14

  • OVG Saarlouis - 07.11.2013 - AZ: OVG 2 A 104/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 2013 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen.

3 Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Weitgehend beschränkt sich der Kläger darauf, lediglich in der Art einer Revisionsbegründung die Gründe vorzutragen, die nach seiner Auffassung für die Rechtsfehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung sprechen, und bezieht sich insbesondere auf einen wegen bestehender Wiederholungsgefahr aus §§ 1004, 906 BGB herzuleitenden Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung eines benachbarten Sportplatzes, dessen Lärmauswirkungen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung für ein allgemeines Wohngebiet überschreiten.

4 Einem der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO lassen sich die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nur zuordnen, soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlerhafter Zurückweisung von Beweisanträgen und damit sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht und soweit er der Behandlung der Anschlussberufung in den Urteilsgründen Abweichungen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entnimmt. Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

5 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Vorinstanz eingehend begründet, warum sie die in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 gestellten Anträge, Sachverständigenbeweis zu erheben, zurückgewiesen hat; sie hat insoweit darauf abgehoben, dass die gestellten Fragen zum einen Teil einer Klärung durch Sachverständigenbeweis nicht zugänglich seien, zum anderen Teil aufgrund der im Verfahren bereits gewonnenen Erkenntnisse ohne ein weiteres Sachverständigengutachten beantwortet werden könnten. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen ist die Beschwerdebegründung schuldig geblieben.

6 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benannt hätte, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des jeweiligen Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt hingegen nicht (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Auch insoweit bleibt die Beschwerde einer ausreichenden Darlegung schuldig, denn die dem Berufungsgericht einerseits und dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Bundesverfassungsgericht andererseits zugeschriebenen Rechtssätze stehen nicht in einem - zumal zwingenden - Widerspruch zueinander.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs).