Beschluss vom 14.04.2011 -
BVerwG 2 B 85.10ECLI:DE:BVerwG:2011:140411B2B85.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 B 85.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140411B2B85.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 85.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.09.2010 - AZ: OVG 3d A 2051/09.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf eine Divergenz vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1982 (BVerwG 1 D 42.82  - BVerwGE 76, 43) im Sinne von § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NW), § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Rüge greift nicht durch.

2 Der Beklagte steht als Stadthauptsekretär im Dienste der Klägerin. Er wurde wegen Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren entfernte ihn das Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis. Seine Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte unter anderem aus, dass das Disziplinarverfahren nicht in Anwendung von § 14 des Landesdisziplinargesetzes Nordrhein-Westfalen (LDG NW) einzustellen sei. Die Vorschrift stehe einer Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen.

3 Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 und vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - juris Rn. 9).

4 Die Divergenzrüge greift bereits deswegen nicht durch, weil die von der Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung § 14 BDO auslegt, während das angegriffene Urteil § 14 LDG NW anwendet, beide sich also nicht auf dieselbe Norm des revisiblen Rechts beziehen. Zudem stellt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1982 auch für den Anwendungsbereich des § 14 BDO keinen Rechtssatz des Inhalts auf, Erwägungen zum Erfordernis einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme neben einer sachgleichen Kriminalstrafe seien im Hinblick auf jede mögliche Disziplinarmaßnahme erforderlich. In dem Verfahren stand vielmehr eine Gehaltskürzung in Rede, für die § 14 BDO seinem eindeutigen Wortlaut nach ebenso wie § 14 LDG NW entsprechende Feststellungen verlangt. Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für diese Maßnahme verlangen weder § 14 BDO noch § 14 Abs. 1 LDG NW eine Abwägung zum Erfordernis einer Disziplinarmaßnahme neben einer wegen desselben Sachverhaltes verhängten Kriminalstrafe für die Pflichtenmahnung des Beamten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht auch nur inzident einem tragenden Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung widersprechen würde.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es trotz § 82 Abs. 11 Satz 2 LDG NW nicht, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgelegt sind (§ 75 Satz 1 LDG NW, Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NW).