Beschluss vom 14.04.2005 -
BVerwG 5 B 28.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B5B28.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 5 B 28.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B5B28.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 28.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.01.2005 - AZ: OVG 16 A 177/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  2. 28. Januar 2005 wird verworfen.
  3. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.
Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, mit welchem die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. August 2004 zurückgewiesen, ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. September 2004 verworfen sowie ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt worden sind, nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Ablehnung des Vorsitzenden und des Berichterstatters aus dem rechtskräftigen Verfahren BVerwG 5 B 103.04 (OVG 16 E 421/04 und 16 E 422/04) für dieses Beschwerdeverfahren ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 74, 100). Deshalb braucht über die Ablehnung nicht förmlich entschieden zu werden.
Soweit die Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März und 11. April 2005 einen Akteneinsichtsantrag enthalten, hindert dies den Senat nicht an einer Beschlussfassung über die Beschwerde. Auch nach Akteneinsicht kann die Beschwerde nicht zulässig werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.