Beschluss vom 14.04.2005 -
BVerwG 3 B 45.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B3B45.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 3 B 45.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B3B45.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 45.05

  • VG Berlin - 16.12.2004 - AZ: VG 9 A 112.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 18. März 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 30. März 2005 die Rücknahmeerklärung vom 18. März 2005 widerrufen. Die Rücknahmeerklärung als solche ist als Prozesshandlung jedoch unwiderruflich. Selbst wenn man ihr Schreiben vom 30. März 2005 als erneute Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde betrachten würde, müsste diese kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden, da in Bezug auf dieses Schreiben die Frist zur Einlegung bereits abgelaufen war.
Im Übrigen hätte die Beschwerde insgesamt gemäß § 67 Abs. 1 VwGO kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden müssen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie durch Schreiben vom 16. März 2005 ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.