Beschluss vom 14.04.2005 -
BVerwG 1 B 161.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B1B161.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 161.04

  • Niedersächsisches OVG - 09.08.2004 - AZ: OVG 9 LB 47/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Eine den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechende Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts voraus. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft nicht eine Frage des revisiblen Rechts auf, sondern spricht mit zum Teil neuem tatsächlichen Vorbringen und neuen Erkenntnismitteln die tatsächliche Entwicklung der politischen Verhältnisse im Irak insbesondere seit März 2004 an, deren Feststellung und Würdigung den Tatsachengerichten vorbehalten ist.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2004 zur Lage im Irak seiner Entscheidung in verschiedenen Zusammenhängen zugrunde gelegt hat, ohne den Lagebericht zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben. Diese Verfahrensweise entspricht nicht dem Gebot, den Beteiligten grundsätzlich zu allen vom Gericht für entscheidungserheblich gehaltenen Erkenntnismitteln rechtliches Gehörs zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO). Gleichwohl genügt die von der Beschwerde erhobene Gehörsrüge nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Eine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Ist ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel der Prozesspartei nicht ohne weiteres zugänglich, so muss sie es innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im einzelnen darlegen, was sie zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Denn die Beschwerde führt hierzu lediglich an, der Lagebericht sei nicht in das Verfahren eingeführt worden und deshalb sei der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem Inhalt des fraglichen Lageberichts auseinander und geht auch nicht darauf ein, inwiefern er sich von dem in das Verfahren eingeführten und ebenfalls in der Berufungsentscheidung verwerteten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 in entscheidungserheblicher Weise unterscheidet. Die Beschwerde legt demzufolge auch nicht dar, auf welche konkreten Umstände sich der Kläger bei Kenntnis des Lageberichts über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch berufen hätte und ggf. welche substantiierten Beweisanträge er gestellt hätte. Der allgemeine Hinweis auf Sicherheitsprobleme im Irak sowie auf verstärkte Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen dort reicht nicht aus.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.