Beschluss vom 14.04.2004 -
BVerwG 9 B 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140404B9B9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2004 - 9 B 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140404B9B9.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 9.04

  • VGH Baden-Württemberg - 04.11.2004 - AZ: OVG 9a D 3/02.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam macht der Kläger die Frage geltend, "ob ein mehr als 30-jähriges Flurbereinigungsverfahren einen enteignungsgleichen Eingriff darstellt". Er zeigt indes nicht auf, wie es nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NWJ 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26), warum es in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich auf die Klärung dieser Frage ankäme. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - BVerwG 11 B 76.00 - Buchholz 424.01 § 138 FlurbG Nr. 8).
Die weiteren Angriffe des Klägers gegen das angefochtene Urteil führen gleichfalls nicht auf einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO. Soweit das Vorbringen des Klägers, das Flurbereinigungsgericht hätte einen entsprechenden richterlichen Hinweis geben müssen, falls es "mangels Unwirksamkeit dieser Vollmacht (gemeint ist eine nach Angaben des Klägers dem Gericht vorliegende Generalvollmacht vom 25. August 1956 zur Vertretung der Beigeladenen zu 1) eine Planänderung" entgegen der Auffassung des Klägers für unzulässig gehalten hätte, als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu verstehen sein sollte, hätte er auch damit keinen Erfolg; denn die Beschwerde legt nicht dar, weshalb sich das Gericht zu einem solchen Hinweis hätte veranlasst sehen müssen und was der Kläger in diesem Fall vorgetragen oder sonst prozessual veranlasst hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.