Beschluss vom 14.04.2004 -
BVerwG 6 B 72.03ECLI:DE:BVerwG:2004:140404B6B72.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2004 - 6 B 72.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140404B6B72.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 72.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 11.09.2003 - AZ: OVG 12 A 10423/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. September 2003 wird aufgehoben soweit das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat.
  2. Die Revision wird in diesem Umfang zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur näheren Klärung der Frage beitragen, inwieweit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rechtmäßigkeit einer gegen den zustandsverantwortlichen Eigentümer gerichteten Ordnungsverfügung von der Prüfung der Zumutbarkeit der aus der Verfügung resultierenden Kostenbelastung des Eigentümers abhängt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 6.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.