Beschluss vom 14.04.2003 -
BVerwG 3 B 175.02ECLI:DE:BVerwG:2003:140403B3B175.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 175.02

  • VG Potsdam - 23.10.2002 - AZ: VG 2 K 1999/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen lässt keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO erkennen. Namentlich verbindet sich mit dem Streitverfahren keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Behauptung der Beschwerde liegen auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde im Zug der so genannten Bodenreform als "Großgrundbesitzer" enteignet. Einen im September 1990 gestellten Antrag nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des seinerzeit enteigneten Grundeigentums änderte er im März 1995 in einen Antrag auf Gewährung von Ausgleichsleistungen um. Ein im März 1998 erneut gestellter Antrag auf Rückübertragung war gemäß § 30 a VermG verfristet. Daneben erstrebt der Beschwerdeführer - bisher im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolglos - seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG, wobei als Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift allein der damalige Vermögensentzug geltend gemacht wird.
Vor diesem Hintergrund hält es die Beschwerde im Wesentlichen für klärungsbedürftig, ob als rehabilitierungsfähige Maßnahme im Zusammenhang mit dem Vollzug der "Bodenreform" allein die Wegnahmeentscheidung in Betracht kommt oder ob zwischen der politischen Verfolgung der Betroffenen durch andere Maßnahmen und der dieser Verfolgung dienenden Wegnahmeentscheidung zu differenzieren ist, ob diese politische Verfolgung Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann und ob - bejahendenfalls - eine solche Rehabilitierung Folgeansprüche gemäß § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 VwRehaG wegen der Vermögensentziehung begründet. Im Kern geht es der Beschwerde damit um die Frage, ob von einer rehabilitierungsfähigen Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG auszugehen ist, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift der dort vorausgesetzte Eingriff in eines der genannten Rechtsgüter ausschließlich in einer Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bestehen kann, die ihrerseits wegen der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht selber Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann. Diese Frage war bislang noch nicht ausdrücklich Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zu ihrer Beantwortung bedarf es aber gleichwohl nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen ist und es deshalb an einer weitergehenden Klärungsbedürftigkeit mangelt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft selbst dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Zutreffend hat die Beschwerde erkannt, dass die damalige vermögensentziehende Maßnahme nicht selber Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann. Dem steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen. Hierzu hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
"Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG der gemäß § 12 VwRehaG zuständigen (Rehabilitierungs-)Behörde die Aufgabe übertragen, nach Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung zunächst darüber zu befinden, ob auf die jeweils in Rede stehende Maßnahme überhaupt das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung findet. Das ist nicht der Fall, wenn entweder die Voraussetzungen des Satzes 2 oder die des Satzes 3 des § 1 Abs. 1 VwRehaG erfüllt sind. Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25) in Auslegung einzig des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG erkannt, eine allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilende hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden werde mit der Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfasst, dass eine Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Enteignungsmaßnahmen im Zuge der Bodenreform vor allem auf die politische Verfolgung der Betroffenen zielten und deshalb nicht vom Vermögensgesetz erfasst werden. Das Bundesverfassungsgericht neigt ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 - BVerfG 1 BvL 6/00 u.a. - VIZ 2001, 228, 230). Doch mag das auf sich beruhen. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an. Sollte nämlich eine solche Enteignungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfasst werden, würde eine Rückgabe an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG scheitern. Sollte dagegen nicht schon § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG eine Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausschließen, würde ein solcher Anwendungsausschluss durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG begründet.
In Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Durch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf § 1 Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für 'Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage' (Buchst. a) ausgeschlossen. Hierunter fallen - jedenfalls auch - Enteignungsmaßnahmen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
VwRehaG erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stellt - wie gesagt - nicht etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfassten und daher vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgenommenen Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG gehören. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage - abgesehen von der noch zu erörternden Fallgruppe des § 1 Abs. 7 VermG - unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden Gesetze sie ohne diese Ausschlussklausel unterfallen würden. Die Tatsache, dass es sich bei der vermögensrechtlichen Restitution und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nebst vermögensrechtlichen Folgeansprüchen um zwei getrennte Sach- und Normbereiche handelt, steht der angeführten Gemeinsamkeit nicht entgegen.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes bestätigt. In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs heißt es u.a. (BTDrucks 12/4994, S. 23):
'Damit werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsaktionen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen: Die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zugunsten der Länder der ehemaligen SBZ bzw. im Rahmen der so genannten demokratischen Bodenreform. Diese Rechtslage ist entscheidend auf die Haltung der Sowjetunion zurückzuführen, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit (1945 - 1949) durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stünden und als solche unangetastet bleiben müssten. Dies war auch im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beachten.'
Dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz liegt also die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteignungsaktionen Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne eine spezielle Ausschlussklausel nach dem neuen Gesetz zu rehabilitieren wären (vgl. Wasmuth, VIZ 2002, 134 <140 f.>).
Durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. April 2002 sieht sich der Senat zu folgender zusätzlichen Bemerkung veranlasst: Die Gesetzesmaterialien belegen den Willen des Gesetzgebers, Enteignungen im Zuge der Bodenreform vom Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auszunehmen, in völliger Eindeutigkeit. Die gesetzgebenden Körperschaften haben die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf Vorschlag der Bundesregierung und auf der Grundlage der von ihr hierzu erarbeiteten Begründung unverändert beschlossen. Ziel und Absicht dieser Regelung lassen sich somit allein aus der schriftlichen Begründung des Regierungsentwurfs ermitteln. Selbst wenn sich einzelne Beamte, die an der Abfassung der Begründung beteiligt waren - wie die Beschwerde behauptet - hiervon später distanziert haben sollten, würde dies den Willen des historischen Gesetzgebers nicht umzustoßen oder auch nur zu relativieren vermögen. Der Senat schließt sich insoweit der namentlich von Wasmuth (VIZ 2002, 134 <141>) mit folgenden Worten vertretenen Ansicht an: 'Wollten die Verwaltungsgerichte wegen ihres Verfolgungscharakters auch für die verwaltungsrechtlichen Vermögensschädigungen der Boden- und Wirtschaftsreform eine Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes annehmen und damit die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG leer laufen lassen, stünde eine solche Entscheidungspraxis im offenen Widerspruch zum erklärten Willen des Gesetzgebers, der wegen seiner Eindeutigkeit auch nicht mit den Mitteln der Rechtsfortbildung ausgehebelt werden kann'.
Dem Beschwerdeführer hilft es auch nicht, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG (u.a.) "unberührt" lässt (§ 1 Abs. 8 Buchst. a
Halbsatz 2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschriften voraus. Eine solche kommt aber nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund der Ausschlussregelung gerade nicht in Betracht. Kann hier aber eine Aufhebung nicht erfolgen, so kann sich auch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nur auf den uneingeschränkten Ausschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 1 VermG. Eine Rehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149, S. 452).
Die vorstehenden Ausführungen schließen die Feststellung ein, dass zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage auch jene zu zählen sind, die im Zuge der Bodenreform erfolgt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - BVerfG 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <114>). Auch und gerade für sie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in Wiederholung der Regelung in Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 einen Anspruch eines Geschädigten auf Rückübertragung eines enteigneten Vermögenswertes ausschließt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268, 269). Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG. Die Vereinbarungen zwischen den beiden deutschen Regierungen lassen nicht den geringsten Zweifel zu, dass sich die von Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung erfassten, nicht mehr rückgängig zu machenden Enteignungen vor allem auf die Vermögensschädigungen im Rahmen der Bodenreform beziehen (Wasmuth, VIZ 1999, 633 <639>). Der Anspruchsausschluss hängt - wie bereits ausgeführt - nicht davon ab, ob Ansprüche im Gefolge einer Bodenreformenteignung dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber hat sich nämlich dafür entschieden, Entschädigungs- bzw. Rehabilitierungsleistungen insoweit nicht nach Maßgabe eines dieser beiden Gesetze zu gewähren."
Auf der Grundlage dieser von der Beschwer nicht angegriffenen, sondern vielmehr zur Grundlage ihrer eigenen Darlegungen gemachten Ausführungen beantwortet sich auch die von ihr aufgeworfene Frage, und zwar im verneinenden Sinne. Bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG findet dieses Gesetz auf die Fallgruppen des § 1 Abs. 8 VermG keine Anwendung. Dieser Anwendungsausschluss gilt uneingeschränkt. Er verbietet die Rehabilitierung wegen einer einschlägigen vermögensentziehenden Maßnahme, also deren Aufhebung einschließlich der Zuerkennung von Folgeansprüchen. Darüber hinaus verlangt das Gesetz völlig eindeutig auch, diese nicht selbständig rehabilitierungsfähige Vermögensentziehung bei der Beurteilung der Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben, außer Betracht zu lassen. Alles andere hätte nämlich nicht nur die Rehabilitierung durch Aufhebung einer anderen Verwaltungsentscheidung (z.B. einer Kreisverweisung) zur Folge, sondern würde auch zu Folgeansprüchen nach §§ 2, 7 VwRehaG führen, die letztlich wiederum an den erlittenen, selber nicht rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug anknüpfen und damit diesen quasi durch die "Hintertür" doch noch zum Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung machen. Nach der unmissverständlichen Regelung des Gesetzes soll dieser Vermögensentzug aber gerade nicht im Rahmen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes berücksichtigt werden. Ein Ausgleich soll in Fällen dieser Art vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes erfolgen. Die von der Beschwerde vorgenommene Verlagerung der zu rehabilitierenden Verwaltungsentscheidung in das Umfeld des seinerzeitigen, nicht selber rehabilitierungsfähigen Vermögensentzugs bei gleichzeitiger Berücksichtigung eben dieses Vermögensentzugs als fortdauernder Eingriff in Vermögenswerte führt stattdessen zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelungen. Die Beschwerde verkennt insoweit, dass nach der eindeutigen Gesetzeslage die dem § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 VermG zuzuordnenden Fälle eines Vermögensentzugs nicht zum Anknüpfungspunkt einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung gemacht werden dürfen, unabhängig davon, ob diese Maßnahme aufgehoben oder nur zum Gegenstand der Ermittlung von Folgeansprüchen gemacht werden soll. Aus diesem Grunde vermögen auch die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen.
Im Übrigen handelte es sich z.B. bei einer Kreisverweisung um eine eigenständige behördliche Maßnahme, die selber zu keinem Eingriff in eines der von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt hat (vgl. allgemein hierzu Wasmuth, VIZ 2002, 134, 137).
Auch die Verfahrensrügen wegen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 und 3 sowie § 88 VwGO können dem Begehren des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.