Beschluss vom 14.03.2011 -
BVerwG 5 B 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140311B5B8.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2011 - 5 B 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140311B5B8.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 8.11

  • Thüringer OVG - 02.12.2010 - AZ: OVG 3 ZO 857/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, Dr. Störmer
und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2010 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die der Antragsteller neben der von dem Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2011 beschiedenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben hat, ist zu verwerfen, weil die angegriffene Entscheidung nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 152 Abs. 1 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller mit Verfügungen vom 2. Februar 2011 und 25. Februar 2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hingewiesen worden; für die mit am 22. Februar 2011 eingegangenem Telefax beantragte Fristverlängerung besteht keine Veranlassung.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen; nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz wird in sonstigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Festgebühr in Höhe von 50 € erhoben, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde.

Beschluss vom 24.03.2011 -
BVerwG 5 B 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240311B5B8.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2011 - 5 B 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240311B5B8.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 8.11

  • Thüringer OVG - 02.12.2010 - AZ: OVG 3 ZO 857/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Der Beschluss vom 14. März 2011 wird aufgehoben.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Beschluss des Senats vom 14. März 2011 war aufzuheben, nachdem der Antragsteller in seinem Schreiben vom 18. März 2011 an Eides statt versichert hat, dass er das Schreiben des Gerichts vom 25. Februar 2011 erst am 17. März 2011 erhalten hat und ihm eine vorherige Rücknahme der Beschwerde daher nicht eher möglich war.

2 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2010 mit Schriftsatz vom 18. März 2011 (Eingang bei Gericht) zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.