Beschluss vom 14.03.2011 -
BVerwG 2 C 20.10ECLI:DE:BVerwG:2011:140311B2C20.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2011 - 2 C 20.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140311B2C20.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 20.10

  • VG Arnsberg - 03.03.2010 - AZ: VG 2 K 3022/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2010 ist wirkungslos.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis zu 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Beklagte dem nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat, gilt das Verfahren in der Hauptsache als erledigt (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es ist in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er den Kläger am 26. Januar 2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist. Gründe, die für eine Kostenbeteiligung des Klägers sprechen, sind vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.