Beschluss vom 14.03.2006 -
BVerwG 4 B 10.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B4B10.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 - 4 B 10.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B4B10.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.06

  • OVG Koblenz - 08.12.2005 - AZ: OVG 1 A 11016/05 -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2005 - AZ: OVG 1 A 11016/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
  2. Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Die Beschwerde möchte in dem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB nur dann vorliegt, wenn neben Wirtschaftsgebäuden auch ein Wohngebäude vorhanden ist.

3 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier. Die Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht dahin zu beantworten, dass Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur dann eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB bilden können, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist.

4 Der Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB legt diese Auslegung nahe. Jedenfalls in der Vergangenheit hat der Landwirt auf der Hofstelle in der Regel auch gewohnt. Ob das Wohnen nach dem Wortsinn zwingend zu einer Hofstelle gehört, kann dahinstehen, denn aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass das Gesetz die Verbindung von Wohnen und Arbeiten verlangt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2221) war die Änderung der Nutzung eines zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Gebäudes allerdings auch begünstigt, wenn das Gebäude nicht in einem räumlich-funktionellen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Wohngebäude stand. § 35 Abs. 4 BBauG 1976 begünstigte jede beabsichtigte Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG. Die Vorschrift erfasste sowohl Umnutzungen von Betriebsgebäuden zu Wohnzwecken als auch andere Nutzungsänderungen. Die bauliche Anlage durfte durch die Änderung der bisherigen Nutzung jedoch nicht wesentlich geändert werden. § 35 Abs. 4 BBauG 1976 wurde durch das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191) neu gefasst (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986), blieb inhaltlich jedoch im Wesentlichen unverändert.

5 Das als Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG) vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 926) erlassene, zeitlich befristete Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) sollte u.a. die Nutzung aufgegebener landwirtschaftlicher Betriebsgebäude zu Wohnzwecken verbessern (vgl. BTDrucks 11/5972, S. 10). Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG war § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986 auch anzuwenden auf die Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB zu Wohnzwecken, wenn mit der Nutzungsänderung eine wesentliche Änderung verbunden war; die Änderung musste dabei an einem Gebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäude stand, vorgenommen werden, und die äußere Gestalt des Gebäudes musste im Wesentlichen gewahrt bleiben. Landwirtschaftliche Gebäude konnten eine Hofstelle im Sinne dieser Vorschrift nur bilden, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude war; anderenfalls hätte das Gebäude, dessen Nutzung geändert werden sollte, nicht - wie in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG vorausgesetzt - gleichzeitig ein Gebäude der Hofstelle sein und in einem räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Wohngebäude stehen können. Für Nutzungsänderungen, die nicht Wohnzwecken dienten, blieb es bei der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986. § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG wurde durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) neu gefasst, blieb inhaltlich im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Voraussetzungen jedoch unverändert.

6 Das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) fasste die Begünstigungstatbestände zur Umnutzung landwirtschaftlicher Bausubstanz in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986 einerseits und für Wohnbauvorhaben in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG andererseits in einem neu gefassten, seither unverändert gebliebenen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zusammen. Nach dieser Vorschrift kann die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur begünstigt sein, wenn das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB). Die neue Fassung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB sollte die im Vergleich zum BauGB 1986 in der Regel günstigeren Voraussetzungen für eine erleichterte Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude aus § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG - allerdings ohne die Beschränkung auf Wohnbauvorhaben - in das Dauerrecht des Baugesetzbuchs überführen (vgl. BTDrucks 13/6392, S. 59). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff der Hofstelle, den er aus § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG übernommen hat, anders als in der dortigen Regelung verstanden wissen wollte, finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Der einheitliche Begünstigungstatbestand sollte außerdem die Umnutzung zu Wohnzwecken und andere Umnutzungen unter die gleichen Voraussetzungen stellen. Dass als Folge dieser Zusammenführung die erleichterte Umnutzungsmöglichkeit für Vorhaben außerhalb der Hofstelle nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986 entfiel, hat der Gesetzgeber erkannt; er hat dies im Interesse einer Bündelung der Siedlungsentwicklung im Außenbereich und angesichts der ansonsten vorgesehenen Erweiterung der Umnutzungsmöglichkeiten als sachgerecht angesehen (vgl. BTDrucks 13/6392, S. 59).

7 Der Zweck des § 35 Abs. 4 BauGB, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unter erleichterten Voraussetzungen einer nicht privilegierten Nutzung zuzuführen, steht der Auslegung im dargelegten Sinne nicht entgegen; denn dieser Zweck rechtfertigt nicht jede Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude, sondern steht unter den Beschränkungen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 4 C 13.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347). Die Differenzierung zwischen Gebäuden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Wohngebäude stehen, und solchen, die sich außerhalb einer Hofstelle in diesem Sinne befinden, entbehrt auch nicht eines rechtfertigenden sachlichen Grundes. Ein landwirtschaftlicher Betrieb bildet im Außenbereich in der Regel nur dann einen dauerhaften Siedlungsansatz, wenn der Landwirt auf der Hofstelle auch wohnt (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 35 Rn. 134). Die aus der Wohnnutzung resultierende besondere Verfestigung des Siedlungsansatzes rechtfertigt es, die Umnutzung landwirtschaftlich nicht mehr benötigter Gebäude für nicht privilegierte Zwecke nur zu erleichtern, wenn das Gebäude in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Wohngebäude steht, es im Übrigen aber bei dem Grundsatz, dass der Außenbereich von seiner Funktion nicht entsprechenden Vorhaben freigehalten werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <274>; Beschluss vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 4 B 74.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 365), zu belassen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.