Beschluss vom 14.03.2003 -
BVerwG 8 B 184.02ECLI:DE:BVerwG:2003:140303B8B184.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.03.2003 - 8 B 184.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140303B8B184.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 184.02
- VG Berlin - 29.11.2002 - AZ: VG 31 A 249.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , die Richterin am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
- zulassung der Revision in dem Urteil des
- Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2002 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 360 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit und der Fortentwicklung des Bundesrechts zu dienen vermag. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr wendet sie sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer ein benachbartes Grundstück betreffenden Streitsache zugunsten des dortigen Klägers entschieden habe und aus Sicht der Klägerin eine Entscheidung des Landgerichts Schwerin im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts stehe. Hierin liegt keine prozessordnungsgemäße Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.
In dem Hinweis, die Klägerin habe diverse Verfahrensrügen erhoben, die ebenfalls dazu führen würden, die Revision zuzulassen, ist auch nicht die Darlegung eines Verfahrensfehlers, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zu sehen. Ein solcher Verfahrensfehler hätte vielmehr konkret dargelegt werden müssen.
Das umfangreiche Vorbringen des Generalbevollmächtigten der Klägerin war nicht zu berücksichtigen, weil gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nur die dort genannten Personen vor dem Bundesverwaltungsgericht postulationsfähig sind. Zu ihnen zählt der Generalbevollmächtigte der Klägerin, der sich in seinem Briefkopf als "Textilkaufmann" ausweist, nicht. Es genügt im Übrigen ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, so dass es nicht darauf ankommt, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. März 2003 diesen Sachvortrag zu Eigen gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.