Beschluss vom 14.03.2002 -
BVerwG 7 B 30.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140302B7B30.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2002 - 7 B 30.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140302B7B30.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 30.02

  • VG Leipzig - 04.12.2001 - AZ: VG 7 K 1206/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Andere Zulassungsgründe sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt worden.
Einen Verfahrensmangel sehen die Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht ihrem Antrag nicht nachgekommen sei, z.B. Herrn L. oder Frau B. als Zeugen dazu zu hören, dass ihnen von den Behörden das Vorhandensein eines Geldbetrages als Teil des Nachlasses verheimlicht worden sei. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sie einen Sachvortrag der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde legt, der mit den einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Urteil unvereinbar ist. Dort heißt es auf S. 7 im Blick auf das einschlägige Vorbringen der Kläger, diese "hätten zum Zeitpunkt der Erbausschlagung nicht gewusst, dass später doch noch eine Erbmasse von zirka 20 000 M/DDR aufgetaucht sei". Von einem Vorbringen der Kläger, wie es auf S. 18 der Beschwerdebegründung dargestellt wird, ist in dem Urteil nicht die Rede; vielmehr heißt es dort auf S. 13, der Umfang des Nachlasses sei "erst durch den nach der Erbausschlagung eingesetzten Nachlassverwalter ermittelt" worden. Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Beschwerde gewesen, den angeblichen Vortrag der Kläger, dem das Verwaltungsgericht nicht intensiv genug nachgegangen sein soll, durch Angabe der entsprechenden Schriftsätze oder der Blattzahlen der Gerichtsakten näher zu bezeichnen; an alledem fehlt es. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Gerichtsakten daraufhin durchzusehen, ob sich dort vielleicht ein Vortrag finden lässt, der dem von der Beschwerde behaupteten in etwa entspricht. Abgesehen davon haben es die Kläger zudem unterlassen, gemäß § 119 Abs. 1 VwGO einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen.
Im Übrigen wenden sich die Kläger in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Mit einzelfallbezogenen Hinweisen, die darauf abzielen, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als sachlich unrichtig anzugreifen, kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4).
Andere Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargetan. Weder haben die Kläger eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen und damit die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte, noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (VIZ 2002, 85), die die Kläger sinngemäß rügen, wäre nur dann hinreichend bezeichnet, wenn sie einen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benannt hätten, der in Widerspruch zu einem ebensolchen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift stehen würde. Hieran fehlt es. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellt hat, erfüllt nicht die Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) Nr. 26 S. 14). Davon abgesehen ist die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einschlägig. Sie betrifft die Gewährung einer Entschädigung in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG erfüllt sind, eine Rückgabe des Grundstücks aber nach § 4 oder § 5 VermG ausgeschlossen ist. Hier sind hingegen schon die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.