Urteil vom 14.02.2007 -
BVerwG 1 D 12.05ECLI:DE:BVerwG:2007:140207U1D12.05.0

Leitsätze:

Durch die gesetzlichen Regelungen des § 19 Abs. 2 und der §§ 53, 56 BDG wird der von der Rechtsprechung aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG abgeleitete Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens in verfahrensrechtlicher Hinsicht eingeschränkt.

Unter dem Einfluss neuen Rechts (insbesondere § 53 BDG) lässt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein Gebot gleichzeitiger Entscheidung zur Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung mehrerer Pflichtverstöße nicht mehr herleiten; dies wirkt sich auch auf Altverfahren aus, die gemäß § 85 Abs. 3 BDG noch nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen sind.

Unterbleibt zulässigerweise eine einheitliche Disziplinarentscheidung gegen den Beamten, so ist dem materiellrechtlichen Grundsatz der einheitlichen Bewertung jedenfalls in dem zuletzt zur Entscheidung anstehenden Disziplinarverfahren nachträglich Geltung zu verschaffen.

  • Rechtsquellen
    BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
    BDG §§ 7,8, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 2, §§ 33, 53, 56,
    § 85 Abs. 3, 4 und 7 Satz 2
    BDO § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 67 Abs. 3
    BeschSchG § 2 Abs. 2 und 3

  • VG Oldenburg - 30.05.2005 - AZ: VG 14 A 5520/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.02.2007 - 1 D 12.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:140207U1D12.05.0]

Urteil

BVerwG 1 D 12.05

  • VG Oldenburg - 30.05.2005 - AZ: VG 14 A 5520/03

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Februar 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Polizeihauptkommissar Korschuch und
Polizeioberkommissar Zadach
als ehrenamtliche Richter
sowie
...
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Ministerialrat ...
für die Vertreterin des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht,
und
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Verwaltungsoberamtsrats ... wird das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 30. Mai 2005 - 14 A 5520/03 - im Disziplinarmaß geändert.
  2. Die Dienstbezüge des Beamten werden auf die Dauer von acht Monaten um ein Zehntel gekürzt.
  3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben dieser und der Bund je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

I

1 1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt mit Anschuldigungsschrift vom 25. September 2002 dem ... Beamten, Verwaltungsleiter einer Behörde, vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
am 15. Juni 2000 in seinem Dienstgebäude eine Reinigungskraft verbal und tätlich sexuell belästigt hat.

2 2. Wegen des Vorwurfs, in der Zeit von September 1999 bis September 2000 in zehn Fällen grobfahrlässig gegen Aufsichtspflichten sowie gegen Beschaffungs-, Bauunterhalts- und Haushaltsvorschriften verstoßen zu haben, war gegen den Beamten in einem weiteren, am 16. Dezember 2002 nach dem Bundesdisziplinargesetz eingeleiteten Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung vom 2. April 2004 eine Geldbuße in Höhe von 2 000 € festgesetzt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ... - ... - am 30. Mai 2005 von der Behörde auf 1 000 € herabgemindert worden. Widerspruch und Klage des Beamten blieben im Übrigen ohne Erfolg (Urteil vom 30. Mai 2005 - 14 A 2973/04 -). Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Beamte zurückgenommen (...).

3 3. Im vorliegenden Disziplinarverfahren, das vom Bundesdisziplinargericht auf das Verwaltungsgericht ... - ... - übergegangen war, hat das Gericht durch Urteil (ebenfalls) vom 30. Mai 2005 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung auf die Dauer von 15 Monaten in Höhe von einem Zehntel verhängt. In den Urteilsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt:

4 Am 15. Juni 2000 sei der Beamte im Treppenhaus seines Dienstgebäudes der in Ghana geborenen Zeugin A. begegnet, die dort für eine Reinigungsfirma als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Als die Zeugin gerade die Treppe geputzt habe, habe der Beamte sie angesprochen und in nachgeahmtem gebrochenem Deutsch gefragt: „Du mit mir in den Keller und bumsen?“. Dabei habe er eine Hand gehoben und den Daumen zwischen Zeige- und Mittelfinger gesteckt. Nachdem die Zeugin sein Ansinnen abgelehnt habe, habe der Beamte dieses wiederholt. Nicht erwiesen sei, dass der Beamte die Zeugin mit der Hand an den Po gefasst habe. Das folge bereits daraus, dass die Zeugin in der eidlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht dies nicht sicher habe bestätigen können. Die Sachverhaltsfeststellungen beruhten insgesamt auf den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin A., den Zeugenaussagen ihrer Arbeitskolleginnen sowie den Einlassungen des Beamten, soweit diesen gefolgt werden könne. Das Verhalten des Beamten stelle eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeschSchG und eine Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) dar. Dieses schuldhaft begangene Dienstvergehen könne unabhängig von den Verfehlungen des Beamten, die dem anderen gerichtlichen Disziplinarverfahren zugrunde lägen, disziplinarisch geahndet werden. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens stehe einer solchen Verfahrensweise nicht entgegen, da die jeweiligen Dienstpflichtverletzungen in keinem inneren Zusammenhang stünden und deshalb eine gewisse Selbständigkeit hätten. Im vorliegenden Fall sei das Dienstvergehen im Rahmen einer höchstzulässigen Gehaltskürzung von drei Jahren mit einer solchen auf die Dauer von 15 Monaten zu ahnden. Die Verhängung einer solchen Maßnahme sei hier geboten, aber auch ausreichend.

5 4. Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei fehlerhaft und damit der Vorwurf nicht erwiesen. Das Gericht habe sich keinen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin A. gemacht. Die Äußerungen der Zeugin anlässlich ihrer amtsrichterlichen Vernehmung hätten nicht ohne weiteres erkennen lassen, dass sie fließend Deutsch spreche und Missverständnisse aufgrund sprachlicher Defizite ausgeschlossen seien. Hinzu komme, dass schon wegen der Akustik im Treppenhaus nicht auszuschließen sei, dass die Zeugin ihn nicht richtig verstanden habe.

6 Die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen seien nicht nachvollziehbar. Das Gespräch mit der Zeugin sei unter völlig anderen Umständen, als von dieser behauptet, zustande gekommen. Als er die Zeugin am 15. Juni 2000 zum ersten Mal reinigen gesehen habe, habe er sie auf ihre Arbeitserlaubnis angesprochen. In den Ausschreibungen der Reinigungsarbeiten sei Bedingung gewesen, dass keine 630 DM-Kräfte zum Einsatz kommen dürften. Soweit es sich dabei um Nicht-EU-Ausländer gehandelt habe, hätten diese über eine Arbeitserlaubnis verfügen müssen. Auf die Frage nach der Arbeitserlaubnis habe die Zeugin nur mit einem freundlichen, aus seiner Sicht eventuell auch auf Unverständnis oder Verlegenheit hindeutenden Lächeln und einem mehrfachen „ja, ja“ reagiert. Ein Gespräch habe sich dabei nicht entwickelt. Da er das Gefühl gehabt habe, nicht verstanden oder missverstanden worden zu sein, sei er noch einmal zu der Zeugin zurückgekehrt und habe ihr erklärt, dass sie keine Angst haben müsse, sie ohne Arbeitserlaubnis („das Ticket“) aber in der Behörde nirgends arbeiten dürfe. Die Zeugin habe nicht reagiert. Von „Keller“ sei in diesem Zusammenhang allenfalls insofern die Rede gewesen, als er zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Reinigungskraft ohne Arbeitserlaubnis nirgends - auch nicht im Keller und außerhalb der Sichtbereiche - arbeiten dürfe.

7 Hilfsweise mache er geltend, dass die verhängte Gehaltskürzung weder erforderlich noch angemessen sei. Er sei bisher nie mit vergleichbaren Vorwürfen konfrontiert worden. Zudem liege inzwischen eine langjährige „Wohlverhaltensphase“ vor.

II

8 Die Berufung des Beamten hat teilweise Erfolg; sie führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung mit geringerer Laufzeit. Ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens kommen nicht in Betracht.

9 Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen, weil es vor dem 1. Januar 2002 förmlich eingeleitet worden ist. Allerdings können auf so genannte Altfälle - wie hier - ausnahmsweise die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <76> m.w.N.).

10 Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, sodass der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat.

11 1. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel und der Einlassungen des Beamten, soweit diesen gefolgt werden kann, hält der Senat nachfolgenden Sachverhalt für erwiesen:

12 Der Beamte war zur Tatzeit Verwaltungsleiter einer Behörde. Am 15. Juni 2000 (Donnerstag) begegnete er im Treppenhaus des Dienstgebäudes der im Jahr 1954 in Ghana geborenen (dunkelhäutigen) Zeugin A., die dort für eine Reinigungsfirma als Reinigungskraft tätig war. Als die Zeugin gerade die zum Keller führende Treppe putzte, sprach sie der Beamte, der hinter ihr vorbeigegangen war, an und fragte sie in nachgeahmtem, gebrochenem Deutsch, ob sie mit ihm in den Keller gehen und „bumsen“ wolle. Dabei hob er eine Hand und streckte den Daumen zwischen Zeige- und Mittelfinger. Die Zeugin lehnte das Ansinnen des Beamten ab. Als dieser sein Ansinnen wiederholte, erklärte sie, dass sie so etwas nicht machen würde. Der Beamte, der der Zeugin nicht persönlich bekannt war, entfernte sich dann. Die Zeugin, die ihre Reinigungstätigkeit zunächst fortgesetzt hatte, sprach anschließend mit ihren Arbeitskolleginnen im Aufenthaltsraum des Dienstgebäudes über den Vorfall. Auf den Rat einer Kollegin wandte sich die Zeugin am darauffolgenden Montag an den in der Behörde tätigen Sachbearbeiter V. und schilderte diesem den Vorfall mit dem Beamten, den sie inzwischen mit Hilfe einer Arbeitskollegin identifiziert hatte. Nachdem die Reinigungsfirma von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, wurde die Zeugin aus der Reinigungskolonne für die Behörde herausgenommen und für ein anderes Reinigungsobjekt eingeteilt.

13 Der Senat hat - wie das Verwaltungsgericht - keine Bedenken, der Schilderung des Vorfalls vom 15. Juni 2000 durch die Zeugin A. zu folgen. Allerdings hält er - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht für erwiesen, dass der Beamte die Zeugin bewusst und gewollt an den Po gefasst hat. Zwar mag es damals zu einer solchen körperlichen Berührung gekommen sein. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dies im Vorbeigehen geschah. Bei ihrer eidlichen Vernehmung durch den Amtsrichter am 13. Dezember 2001 hat die Zeugin angegeben, sie könne nicht sicher sagen, ob der Mann ihr mit der Hand an den Po gefasst habe. Er sei ja hinter ihr gewesen. Jedenfalls habe es sich nicht um einen Klaps auf den Po gehandelt.

14 Die Aussagen, die die Zeugin A. zuletzt unter Eid vor dem Amtsrichter gemacht hat, sind glaubhaft und nachvollziehbar. Die Zeugin hat dabei im Wesentlichen ihre früheren Äußerungen in den Verwaltungsermittlungen und im Vorermittlungsverfahren sachlich widerspruchsfrei und in zurückhaltender Form wiederholt; das Kerngeschehen, das sie als Beleidigung empfunden hat, hat sie immer wieder gleich geschildert. Die Arbeitskolleginnen K., B., W., X. und S. haben ihre Aussagen gestützt. Die Zeuginnen waren zwar bei dem Vorfall nicht zugegen, haben aber im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt, dass die Zeugin A. ihnen unmittelbar nach dem Vorfall, nachdem sie dazu gedrängt wurde, davon berichtet und sich aus diesem Anlass sehr betroffen gezeigt hat. Objektive Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beamten und der Zeugin A. als Ursache möglicher Missverständnisse bestanden nicht; zudem war die Geste des Beamten eindeutig. Die Zeugin versteht die deutsche Sprache gut. Zur Tatzeit lebte sie bereits 19 Jahre in Deutschland, war mit einem Deutschen verheiratet und spricht mit ihren Kindern Deutsch. Ihr war sofort aufgefallen, dass der Beamte sie in „gebrochenem Deutsch“ anredete. Dass die Zeugin Deutsch gut verstanden hat, wird auch durch das Protokoll der eidlichen Zeugenvernehmung vom 13. Dezember 2001 bestätigt. Es enthält folgenden „Vermerk des Gerichts“:
„Die Zeugin spricht erkennbar gutes Deutsch. Es gab bei der Vernehmung keine Verständnisschwierigkeiten. Die anwesende Dolmetscherin wurde nicht benötigt“.

15 Der Senat hält die Zeugin A. auch für glaubwürdig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beamten unberechtigt eines Fehlverhaltens bezichtigt. Die Zeugin hat weder die Ermittlungen gegen den Beamten angestoßen noch diese forciert. Eine Arbeitskollegin hatte dem „Chef“ (dem Zeugen V.) von dem Vorfall berichtet. Diesem gegenüber hat die Zeugin dann erklärt, sie wolle nicht, dass die Sache irgendwie weiterverfolgt werde. Sie sei ja nur eine „schwarze Putzfrau“; die Frauen hätten sowieso immer Schuld. Die Zeugin hat gegen den Beamten auch keine Strafanzeige gestellt. Die Frage, ob sie Anzeige erstatten wolle, hat sie ausdrücklich verneint. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht schließlich der Umstand, dass sie den Beamten nicht zu Unrecht beschuldigen wollte, ihr vorsätzlich an den Po gefasst zu haben.

16 Die Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen der Zeugin A. zu entkräften. Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 f.); darauf wird Bezug genommen. Mit seiner Berufung hat der Beamte im Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte vorgebracht, die er bereits in den Vorermittlungen und in der Untersuchung geltend gemacht hatte und mit denen sich das Verwaltungsgericht - im Ergebnis zutreffend - auseinandergesetzt hat. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Einlassung des Beamten, auf die Frage nach der Arbeitserlaubnis habe die Zeugin nur mit einem freundlichen, aus seiner Sicht eventuell auch auf Unverständnis oder Verlegenheit hindeutenden Lächeln und einem mehrfachen „ja, ja“ reagiert, nicht nachvollziehbar ist. Es handelt sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Die Zeugin verfügte in der Bundesrepublik Deutschland über einen gesicherten Aufenthaltsstatus und seit 1995 über eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Es ist deshalb auch glaubhaft, dass die Zeugin, wie sie wiederholt ausgesagt hat, genau wusste, was eine Arbeitserlaubnis ist und deshalb durch die angebliche Frage auch nicht verunsichert worden ist. Für das vom Beamten behauptete Missverständnis, das bei der Zeugin entstanden sein soll, ist nichts ersichtlich. Es gab zudem keinen einsichtigen Grund, warum gerade die Zeugin A. nach dem Vorhandensein einer Arbeitserlaubnis gefragt worden sein soll. Im Übrigen ist nach der Einlassung des Beamten nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin mehrfach mit „ja, ja“ geantwortet haben soll, wenn sie ihn, den Beamten, angeblich im Sinne einer Aufforderung zu sexuellen Handlungen missverstanden hat.

17 2. Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Beamte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) vorsätzlich verletzt. Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder sonstige im Dienstgebäude beschäftigte Personen durch Worte und Gesten sexuellen Inhalts beleidigt, verstößt in schwerwiegender Weise gegen Würde und Ehre der Betroffenen und stört den Dienstfrieden. Das gilt insbesondere für Vorgesetzte, die mit einem solchen Verhalten das Vertrauen in ihre Fähigkeit zu verantwortungsgerechter, nämlich sachorientierter und fürsorglicher Personalführung untergraben. Vor allem weibliche Beschäftigte müssen im Dienst und Dienstgebäude vor Bemerkungen mit sexuellem Inhalt sowie vor Zudringlichkeiten anderer Bediensteter sicher sein (vgl. dazu z.B. Urteil vom 12. Juni 2001 - BVerwG 1 D 39.00 - m.w.N.). Ob das Fehlverhalten des Beamten zugleich eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 2 Abs. 2 BeschSchG darstellt, kann offen bleiben. Die Pflichtenstellung nach § 54 Satz 3 BBG geht insofern über diejenige nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BeschSchG hinaus, als das Verbot sonstiger sexueller Belästigungen mit innerdienstlichen Auswirkungen nicht an das Merkmal der „Erkennbarkeit“ der Ablehnung anknüpft (stRspr, z.B. Urteil vom 4. April 2001 - BVerwG 1 D 15.00 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 27 und Urteil vom 22. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 4.02 -).

18 3. Die festgestellte schuldhafte Pflichtverletzung des Beamten kann als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt und verfolgt werden, obwohl gegen den Beamten wegen anderer Dienstpflichtverletzungen vorübergehend ein weiteres Disziplinarverfahren anhängig war, das inzwischen mit einer Geldbuße in Höhe von 1 000 € rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO wegen eines schweren und nicht mehr behebbaren Verfahrensmangels - unterlassene Zusammenführung beider Disziplinarverfahren zum Zwecke des Ausspruchs einer einheitlichen Disziplinarmaßnahme - kommt nicht in Betracht. Die (isolierte) Durch- und Fortführung des vorliegenden Verfahrens stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens dar.

19 Disziplinarverfahrensrechtlich wäre es freilich möglich und zulässig gewesen, die Vorwürfe gegen den Beamten, die Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 2. April 2004 gemäß § 33 i.V.m. § 7 BDG geworden sind, im Wege der Verfahrensaussetzung und Nachtragsanschuldigung gemäß § 67 Abs. 3 BDO in das vorliegende, zunächst beim Bundesdisziplinargericht, seit 1. Januar 2004 - gemäß § 85 Abs. 7 Satz 2 BDG - beim Verwaltungsgericht anhängig gewesene Altverfahren einzubeziehen. Die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 3 BDG - danach werden vor Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt, für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht und damit § 67 Abs. 3 BDO - hätte einer solchen Verfahrensweise nicht entgegengestanden. Durch eine Zusammenführung beider Disziplinarverfahren wäre auch sichergestellt worden, dass sich der Beamte nur in einem Verfahren hätte verteidigen müssen. Zudem wäre vermieden worden, dass beide gegen Ende erstinstanzlich gleichzeitig anhängigen Verfahren wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten in der Berufungsinstanz auseinanderliefen.

20 Gleichwohl war es nicht verfahrensfehlerhaft, dass es der Bundesdisziplinaranwalt bzw. - nach dem 1. Januar 2004 - die Einleitungsbehörde, die mit Wegfall der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts (§ 85 Abs. 4 BDG) in dessen Rechtsstellung getreten war (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33), unterlassen haben, die neuen Vorwürfe gegen den Beamten im Wege der Nachtragsanschuldigung in das Altverfahren einzubeziehen (§ 85 Abs. 3 BDG i.V.m. § 67 Abs. 3 BDO). Eine solche Verfahrensweise war insbesondere nicht durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zwingend geboten; die (isolierte) Durch- und Fortführung des vorliegenden Disziplinarverfahrens blieb zulässig. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

21 Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 4. September 1978 - BVerwG 1 DB 22.78 - BVerwGE 63, 123 <124 f.>, vom 9. Juni 1983 - BVerwG 1 D 44.83 - BVerwGE 76, 90 <91 f.> und vom 11. Februar 2000 - BVerwG 1 DB 20.99 - BVerwGE 111, 54 <56>) gebietet der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht nur, das durch mehrere Verfehlungen zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen, sondern schließt die Notwendigkeit der einheitlichen Betrachtung aller einem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen es grundsätzlich aus, für jede einzelne Verfehlung gesondert eine Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Nach dieser bisherigen Rechtsprechung ist es in der Regel nicht zulässig, mehrere Verfehlungen in verschiedenen Verfahren zu ahnden. Lägen dem Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde Vorgänge über mehrere Pflichtverletzungen eines Beamten vor und seien diese entscheidungsreif, so müsse darüber auch gleichzeitig entschieden werden. Diese Rechtsprechung bedarf der Modifizierung.

22 Der Einheitsgrundsatz, der unmittelbar aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG abgeleitet wird (vgl. Urteil vom 19. Juni 1969 - BVerwG 2 D 8.69 - BVerwGE 33, 314 <315>), ist seinem normativen Ursprung nach zunächst materiellrechtlicher Natur. Aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Beamte begehe „ein Dienstvergehen“ (Einzahl), wenn er schuldhaft „die ihm obliegenden Pflichten verletzt“ (Mehrzahl), wird materiellrechtlich gefolgert, dass „das durch mehrere Verfehlungen zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würden“ ist. Die Senatsrechtsprechung hat aus der materiellrechtlichen Bedeutung des Einheitsgrundsatzes die dargelegten verfahrensrechtlichen Konsequenzen gezogen. Aus dem materiellrechtlichen Gebot der einheitlichen Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des betroffenen Beamten ist verfahrensrechtlich das Gebot abgeleitet worden, über alle entscheidungsreifen Pflichtverletzungen gleichzeitig, d.h. durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Die Rechtsprechung hat nur in Ausnahmefällen in materiellrechtlicher (z.B. im Hinblick auf die §§ 4, 14 BDO, vgl. dazu u.a. Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 1 D 46.77 - BVerwGE 63, 88; Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 1 D 7.80 - BVerwGE 73, 166) und verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes und damit eine gesonderte Verfolgung von Pflichtverletzungen eines Beamten zugelassen (vgl. dazu insgesamt Beschluss vom 11. Februar 2000 a.a.O. <56 f.> m.w.N.).

23 An dem von der Rechtsprechung entwickelten Regel-Ausnahmeverhältnis kann in verfahrensrechtlicher Hinsicht seit dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr unverändert festgehalten werden. Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr die verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten und Voraussetzungen der grundsätzlich einheitlichen Würdigung einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen durch die Aufnahme von Ausnahmetatbeständen in § 19 Abs. 2, §§ 53, 56 BDG erstmals kodifiziert und damit die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausdrücklich im Sinne einer weiteren Einschränkung des Einheitsgrundsatzes modifiziert (vgl. zu § 53 BDG: BTDrucks 14/4659 S. 48). So enthält § 53 BDG für das Disziplinarklageverfahren nicht nur Bestimmungen für die gerichtliche Herbeiführung einer beschleunigten Nachtragsanschuldigung (Nachtragsdisziplinarklage) durch verfahrensmäßige Einbeziehung weiterer Vorwürfe gegen den Beamten, sondern regelt auch die Voraussetzungen für ein Absehen von einer solchen Einbeziehung; ferner werden die Folgen eines Unterbleibens der Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage geregelt. Da es sich bei dem Bundesdisziplinargesetz wie auch bei dem Bundesbeamtengesetz um Bundesrecht handelt, sind die Vorschriften beider Gesetze im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung auszulegen und anzuwenden. So genannte Altverfahren - wie hier - sind zwar gemäß § 85 Abs. 3 BDG nach bisherigem Recht fortzuführen. Das bedeutet aber nicht, dass auch an richterrechtlichen Grundsätzen zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG festzuhalten ist, die der neu kodifizierten Rechtslage nicht mehr entsprechen. Sie werden vom Übergangsrecht nicht perpetuiert.

24 Aufgrund neuen Rechts lässt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße nicht mehr herleiten. Der Einheitsgrundsatz ist insoweit den unterschiedlichen Verfahrensweisen anzupassen, die z.B. § 53 BDG nunmehr vorsieht bzw. ermöglicht. Danach hat zwar der Dienstherr dem Gericht die konkreten Anhaltspunkte mitzuteilen, die den Verdacht eines (weiteren) Dienstvergehens rechtfertigen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 BDG), jedoch nur, „wenn er dies für angezeigt“ hält. Das deutet auf ein erweitertes Ermessen hin. Das Gericht hat sodann - freilich nicht ausnahmslos - das Verfahren auszusetzen und eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden „kann“ (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BDG). Von einer Aussetzung (und Fristbestimmung) kann das Gericht durch Beschluss absehen, „wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde“ (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BDG). Bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung etc. kann zwar weiterhin auch im anhängigen fortgesetzten Verfahren immer noch eine Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden (§ 53 Abs. 3 Satz 2 BDG). Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 BDG können die neuen Handlungen aber auch - falls es nicht zu einer Nachtragsdisziplinarklage kommt - Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. Unter den in § 53 Abs. 3 Satz 1 BDG genannten Voraussetzungen lässt es das Gesetz also zu, dass es bei einem Beamten anstelle einer gleichzeitigen Gesamtwürdigung seiner Verfehlungen zu einer Würdigung in aufeinanderfolgenden Disziplinarverfahren kommt. Auf diese Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung beschränkt sich das Gesetz nicht einmal. Es lässt eine Würdigung in aufeinanderfolgenden Verfahren vielmehr auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 BDG nicht vorliegen. Denn selbst dann, wenn das Gericht eine Frist bestimmt hat, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann, dies aber weder fristgemäß noch - bei Fortsetzung des Verfahrens - nachträglich geschieht, das Gericht also nur über die bereits anhängigen Vorwürfe, nicht hingegen gleichzeitig über die neuen Handlungen entscheiden kann, können letztere auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein (§ 53 Abs. 4 Halbs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 3 BDG). Nicht nur in den Fällen des § 53 Abs. 3 Satz 1 BDG, sondern auch darüber hinaus eröffnet also das Bundesdisziplinargesetz bei neuen Vorwürfen gegen einen Beamten Raum für zweckmäßige Verfahrensgestaltung.

25 Aus dieser Gesetzeslage folgt, dass dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich durch bestimmte Verfahrensweisen Rechnung zu tragen ist, sondern dass ihm, soweit es sich verfahrensmäßig anders ergeben sollte, letztlich durch Richterspruch materiellrechtlich Geltung verschafft werden muss. Der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren hat bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen. Erweist sich z.B. die in Erwägung gezogene Maßnahme im letzten Verfahren wegen der im ersten Verfahren bereits ausgesprochenen als zur zusätzlichen Einwirkung unnötig oder in der Gesamtschau aller Maßnahmen unangemessen, muss sie auf das für alle Verstöße in ihrer Gesamtheit angemessene Maß zurückgeführt werden (vgl. Beschluss vom 9. Juni 1983 a.a.O. <94>). Der Beamte darf im Ergebnis materiellrechtlich nicht schlechter gestellt werden als er im Falle einer gleichzeitigen und einheitlichen Ahndung des Dienstvergehens stünde.

26 4. Das vom Beamten insgesamt begangene Dienstvergehen hat Gewicht und macht eine Kürzung seiner Dienstbezüge erforderlich, die aber unter Berücksichtigung der schon bestandskräftig gewordenen Geldbuße mit acht Monaten Laufzeit ausreichend bemessen ist.

27 Gesetzliche Grundlage einer solchen Disziplinarmaßnahme ist § 8 BDG. Durch diese Regelung ist die Höchstlaufzeit einer Kürzung der Dienstbezüge von früher höchstens fünf auf jetzt höchstens drei Jahre herabgesetzt worden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG). Wie der Senat mit Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 - entschieden hat, ist dies auch in so genannten Altfällen, die - wie hier - verfahrensrechtlich noch nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen sind, wegen der in der Herabsetzung liegenden materiellrechtlichen Besserstellung der Beamten zu beachten; entsprechendes gilt für die Möglichkeit der Abkürzung der Laufzeit des Beförderungsverbotes (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BDG).

28 Unter diesen Voraussetzungen sowie unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots hält der Senat hier den Ausspruch einer Gehaltskürzung auf die Dauer von acht Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. dazu näher Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> m.w.N.).

29 Im Vordergrund der Zumessungserwägungen steht hier die an die Zeugin A. gerichtete Aufforderung zum Geschlechtsverkehr. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieser einmalige Angriff auf die „Geschlechtsehre“ der Zeugin von seinem Gewicht her mit einer Gehaltskürzung zu ahnden ist, wobei sich die Laufzeit der Gehaltskürzung nach der Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen einer höchstzulässigen Laufzeit von 36 Monaten eine Gehaltskürzung auf die Dauer von 15 Monaten ausgesprochen hat, ist dies im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich nachvollziehbar. Belastend wirkt sich vor allem aus, dass es sich um einen Beamten im Spitzenamt des gehobenen Dienstes handelt, der im Verwaltungsbereich seiner Behörde Vorgesetzter war und Leitungsfunktionen hatte und dem deshalb eine Vorbildfunktion zukam. Von besonderem Gewicht ist ferner, dass er versucht hat, die Lage der mit den örtlichen und personellen Verhältnissen nicht vertrauten dunkelhäutigen Reinigungskraft für seine sexuellen Interessen auszunutzen. Bei der materiellrechtlich gebotenen einheitlichen Würdigung aller vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen sind zusätzlich noch die zehn Fälle grob fahrlässiger Verstöße gegen Aufsichtspflichten sowie gegen Beschaffungs-, Bauunterhalts- und Haushaltsvorschriften zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Da aber rechtskräftig feststeht, dass diese Pflichtverstöße nur mit einer Geldbuße, und auch dies nur im unteren Bereich des Rahmens nach § 7 BDG, zu ahnden waren, konnten sie keine Veranlassung geben, im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Laufzeit der Gehaltskürzung noch höher anzusetzen.

30 Das Verwaltungsgericht hat andererseits jedoch nicht alle Umstände berücksichtigt, die hier zu einer Herabsetzung der Laufzeit führen müssten. Neben der langen und im Übrigen unbeanstandet zurückgelegten Dienstzeit mit guten dienstlichen Beurteilungen kommt dem Beamten zugute, dass die zeitweilige - auch kostenmäßige - Belastung mit einem zweiten Disziplinarverfahren auszugleichen ist, das inzwischen mit einer Geldbuße in Höhe von 1 000 € rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Diese Maßnahme ist hier laufzeitmindernd mit drei Monaten anzurechnen. Darüber hinaus ist vor allem die lange Dauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens von jetzt über sechs Jahren zu berücksichtigen; die Vorermittlungen gegen den Beamten waren im September 2000 eingeleitet worden. Dies rechtfertigt eine weitere Herabsetzung der Laufzeit um ein Drittel von zwölf Monaten, also um vier Monate.

31 Bei der nach alledem vorzunehmenden Gesamtwürdigung des vom Beamten begangenen einheitlichen Dienstvergehens und der dafür gebotenen Abwägung aller be- und entlastender Umstände hält es der Senat im Ergebnis für ausreichend, die Laufzeit der Gehaltskürzung auf acht Monate zu beschränken.

32 Hinsichtlich des erstinstanzlich festgesetzten Kürzungsbruchteils hat es sein Bewenden.

33 Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG davon abgesehen, die Laufzeit des mit der Kürzung der Dienstbezüge verbundenen achtmonatigen Beförderungsverbotes abzukürzen. Die „lange Verfahrensdauer“ ist bereits zugunsten des Beamten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eingeflossen und hat zum Ausspruch einer kürzeren Laufzeit der Gehaltskürzung geführt, die sich voraussichtlich nicht als Beförderungssperre auswirkt.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO. Maßgebend für die Kostenquote ist der in der Berufungsschrift angekündigte und in der Hauptverhandlung gestellte Hauptantrag des Beamten, ihn freizusprechen; denn mit dem Antrag in der Berufungsschrift wird das Ziel des Rechtsmittels bestimmt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.).