Verfahrensinformation

Die asylrechtlichen Verfahren betreffen verschiedene Kläger, die nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit sind. Sie haben in Syrien gelebt. Einige der Kläger behaupten überdies, türkische Staatsangehörige zu sein. Allen wurde in Deutschland die Abschiebung nach Syrien angedroht. Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen wird unter anderem zu klären sein, ob in den vorliegenden Konstellationen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für das Land der behaupteten Staatsangehörigkeit gewährt werden darf, wenn die Abschiebung allein in den Staat des letzten Aufenthaltsorts angedroht wurde.


Verfahrensinformation

Die asylrechtlichen Verfahren betreffen verschiedene Kläger, die nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit sind. Sie haben in Syrien gelebt. Einige der Kläger behaupten überdies, türkische Staatsangehörige zu sein. Allen wurde in Deutschland die Abschiebung nach Syrien angedroht. Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen wird unter anderem zu klären sein, ob in den vorliegenden Konstellationen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für das Land der behaupteten Staatsangehörigkeit gewährt werden darf, wenn die Abschiebung allein in den Staat des letzten Aufenthaltsorts angedroht wurde.


Urteil vom 12.07.2005 -
BVerwG 1 C 22.04ECLI:DE:BVerwG:2005:120705U1C22.04.0

Leitsatz:

Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

  • Rechtsquellen
    AsylVfG §§ 3, 4
    AufenthG § 60 Abs. 1, 2 bis 7
    AuslG (außer Kraft getreten) § 51 Abs. 1

  • OVG Magdeburg - 02.12.2003 - AZ: OVG 3 L 68/01 -
    OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 02.12.2003 - AZ: OVG 3 L 68/01

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 12.07.2005 - 1 C 22.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120705U1C22.04.0]

Urteil

BVerwG 1 C 22.04

  • OVG Magdeburg - 02.12.2003 - AZ: OVG 3 L 68/01 -
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 02.12.2003 - AZ: OVG 3 L 68/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

I

Beschluss vom 14.02.2007 -
BVerwG 1 C 22.04ECLI:DE:BVerwG:2007:140207B1C22.04.0

Beschluss

BVerwG 1 C 22.04

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 02.12.2003 - AZ: OVG 3 L 68/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter
beschlossen:

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 2 400 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der den Klägern im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 9. November 2006 beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 3 000 € festzusetzen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der Berechnung der Prozesskostenhilfevergütung sei von einem Gegenstandswert von 2 400 € ausgegangen worden, was der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - Buchholz 402.25 § 83b AsylVfG Nr. 1) entsprach. Nach der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -) sei jedoch bei Verfahren, in denen es um die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen gehe, von einem Gegenstandswert von 3 000 € auszugehen. Zum Zwecke der Nachfestsetzung der Prozesskostenhilfevergütung bitte er um entsprechende Festsetzung des Gegenstandswertes.

II

2 Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beträgt im Falle der Kläger 2 400 €. Dem weitergehenden Antrag des Rechtsanwalts der Kläger war nicht zu entsprechen.

3 Anlässlich des ebenfalls vom Rechtsanwalt der Kläger betriebenen Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswertes wurde im Verfahren 1 C 29.03 mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 entschieden, dass der Senat an der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (Beschluss vom 20. Januar 1994 a.a.O.) zur Auslegung des § 83b Abs. 2 AsylVfG a.F., der seit 1. Juli 2004 durch den wortgleichen § 30 RVG ersetzt worden ist, nicht mehr festhält.

4 § 30 RVG ist für die Zeit seit Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes dahin gehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3 000 € zu veranschlagen sind.

5 Diese neue Auslegung des § 30 RVG gilt allerdings erst für die Rechtslage ab 1. Januar 2005 und deshalb nicht für solche Verfahren, in denen die Rechtsanwaltsvergütung nach dem bisherigen, vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetztes am 1. Januar 2005 geltenden niedrigeren Gegenstandswert zu berechnen ist.

6 Danach ist hier entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts der Kläger von einem Gegenstandswert von 2 400 € auszugehen, da der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilt worden ist (Beschwerdeeinlegung vom 27. Januar 2004, Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe am 20. September 2004, Revisionsbegründung vom 15. Dezember 2004).

7 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).