Beschluss vom 14.02.2005 -
BVerwG 2 B 105.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140205B2B105.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2005 - 2 B 105.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140205B2B105.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 105.04

  • VGH Baden-Württemberg - 22.09.2004 - AZ: VGH 4 S 2258/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 477,38 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger vom Beklagten wegen falschen Betankens eines Dienstfahrzeugs zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens herangezogen worden ist, bezeichnet die Beschwerde die Rechtsfrage als klärungsbedürftig,
"Unter welchen Umständen ist es dem beamtenrechtlichen Dienstherrn verwehrt, von einer eigenen Verwaltungspraxis, Beamte in gleichgelagerten Fällen (z.B. der Fehlbetankung von Dienstfahrzeugen) nicht zum beamtenrechtlichen Regress heranzuziehen, im Einzelfall abzuweichen?"
Diese Frage ist schon von ihrer Formulierung her auf den Einzelfall zugeschnitten und entzieht sich somit einer generellen, fallübergreifenden Beantwortung in einem Revisionsverfahren. Hiervon abgesehen setzt sie einen Sachverhalt voraus, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat und der daher nicht Grundlage des Revisionsverfahrens sein könnte (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat es vielmehr für unerheblich gehalten und deshalb nicht weiter aufgeklärt, ob der Beklagte in vergleichbaren anderen Fällen davon abgesehen hat, von Beamten Schadensersatz zu verlangen; angesichts der gesetzlichen Pflicht des Beamten, Schadensersatz zu leisten, könne sich der Kläger auf eine Gleichheit im Unrecht nicht berufen.
Die weitere Frage,
"Kann ein beamtenrechtlicher Dienstherr bei der von ihm veranlassten Veränderung dienstlicher Abläufe (hier Anschaffung von Dieselfahrzeugen statt Benzinfahrzeugen) für die Beurteilung eines beamtenrechtlichen Regresses auch dann von grober Fahrlässigkeit ausgehen, wenn die Beamten die damit verbundenen Veränderungen massenhaft (in mehreren hundert Fällen) nicht beachtet haben (hier: Fehlbetankungen)?",
rechtfertigt ebenfalls die Zulassung der Revision nicht. Zum einen beruht sie, wie die erste Frage, auf einem vom Berufungsgericht so nicht festgestellten Sachverhalt, zum anderen betrifft sie die rechtliche Bewertung eines tatsächlichen Vorgangs, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist. Eine Notwendigkeit, den Begriff der groben Fahrlässigkeit einer rechtsgrundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen, wird von der Beschwerde nicht dargelegt; sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus der (unterstellten) Tatsache, dass das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten kein Einzelfall war. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass grobe Fahrlässigkeit bereits dann ausscheidet, wenn das Fehlverhalten nicht auf Einzelfälle beschränkt ist.
Schließlich führt auch die Frage,
"Unter welchen Voraussetzungen ist ein beamtenrechtlicher Dienstherr berechtigt, Regressansprüche gegenüber einem Beamten geltend zu machen, wenn er Dienstabläufe verändert, den Beamten aber nicht auf die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Haftpflichtversicherung, die erhebliche Schäden aufgrund der Umstellung der Dienstabläufe abdecken kann, hinweist?",
nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage geht von der Unterstellung aus, der Dienstherr sei verpflichtet, seine Beamten bei jeder Veränderung des Dienstablaufs (und hierzu rechnet der Kläger auch den Austausch von Dienstfahrzeugen) auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung hinzuweisen. Dass eine solche Verpflichtung des Dienstherrn besteht, legt die Beschwerde ebenso wenig dar wie Gründe, weshalb ein im Polizeidienst stehender Beamter nicht bereits von sich aus eine derartige Versicherung abgeschlossen hat.
2. Ohne Erfolg rügt der Kläger im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die angegriffene Entscheidung habe grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn es sich "um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handelt, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt" und sich damit in Gegensatz gesetzt zum Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Beamter dann grob fahrlässig handelt, "wenn er die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen".
Eine zur Zulassung der Revision führende Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht mit einem eigenen Rechtssatz von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellt hat. Eine Divergenz in diesem Sinne scheidet hier bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf beide von der Beschwerde zitierten Sätze gestützt und damit deutlich gemacht hat, dass es sich keineswegs im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts befindet. Eine etwa unterlaufene unrichtige Anwendung eines Satzes des Bundesverwaltungsgerichts begründet keine Divergenz.
3. Schließlich greift auch die Rüge mangelhafter Aufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1, § 138 Nr. 3 VwGO) nicht durch. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, ob die dem Beklagten in Rechnung gestellten Reparaturkosten in voller Höhe gerechtfertigt gewesen seien. Dieser Frage nachzugehen wäre das Berufungsgericht jedoch nur dann verpflichtet gewesen, wenn die Auskünfte, die der Beklagte hierzu von der mit der Reparatur beauftragten Werkstatt eingeholt hatte, unschlüssig oder widersprüchlich gewesen wären. Dass dies nicht der Fall war, hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, wieso auf der Grundlage der für die Prüfung der Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine weitere Aufklärung erforderlich war. Dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hätte, wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3 GKG.