Beschluss vom 14.01.2008 -
BVerwG 6 AV 1.07ECLI:DE:BVerwG:2008:140108B6AV1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2008 - 6 AV 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:140108B6AV1.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 1.07

  • VGH Baden-Württemberg - 29.10.2007 - AZ: VGH 9 S 2890/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Senat entscheidet gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. In diesem ausschließlich auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts gerichteten Verfahren, in dem nicht über geltend gemachte materiellrechtliche Ansprüche entschieden wird, ist eine mündliche Verhandlung weder geboten noch aus besonderen Gründen angezeigt.

2 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig.

3 Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13. Oktober 2006 einen Verpflichtungsantrag des Antragstellers auf Anerkennung, dass er die Qualifikation für die Zulassung als Rechtsanwalt besitze, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des 9. Senats vom 29. Oktober 2007 abgelehnt. Der Antragsteller hat eine Anhörungsrüge erhoben, über die noch nicht entschieden ist; ferner hat es die Richter, die an dem Beschluss vom 29. Oktober 2007 mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit (bezüglich zweier Richter erneut) abgelehnt. Über das Ablehnungsgesuch ist ebenfalls noch nicht entschieden worden.

4 Der Antragsteller beantragt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Der Antragsteller meint, der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs sei an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich und tatsächlich verhindert. Dieser Senat sei nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Anzahl von drei Richtern besetzt. Ihm habe zu keiner Zeit mitgeteilt werden können, wer an einer Entscheidung des 9. Senats konkret mitwirke.

5 Der Senat geht davon aus, dass der vorliegende Antrag auch nach der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag noch statthaft ist, da über die Anhörungsrüge noch nicht entschieden ist. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen jedoch deshalb nicht vor, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht auf eine Verhinderung des Gerichts, nämlich des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, führt. Das setzte voraus, dass so viele Richter des Verwaltungsgerichtshofs verhindert wären, dass eine Entscheidung nicht möglich ist. Wie gerichtsbekannt ist, gehören dem Verwaltungsgerichtshof indessen mehr als dreißig Richter an, so dass eine Entscheidung über die Anhörungsrüge und den Ablehnungsantrag ohne Weiteres möglich ist.