Beschluss vom 14.01.2004 -
BVerwG 2 B 30.03ECLI:DE:BVerwG:2004:140104B2B30.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 B 30.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140104B2B30.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 30.03

  • Niedersächsisches OVG - 02.04.2003 - AZ: OVG 2 LB 39/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 435 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Das Berufungsgericht durfte das im Verwaltungsverfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 4. August 1997 und die ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen des Amtsarztes vom 3. April 2001 und 16. Mai 2002 sowie das psychiatrische Gutachten vom 7. Juli 1997 und das psychologische Gutachten vom 14. Juli 1997 im Wege des Urkundenbeweises zur Grundlage seiner Beurteilung machen (vgl. u.a. Beschluss vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 m.w.N.). Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) von Amts wegen nach seinem tatrichterlichen Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>; Beschluss vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268 S. 14 m.w.N.). Das ist nur dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für die nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, z.B. unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1985, a.a.O. S. 45; Beschluss vom 7. Juni 1995, a.a.O. S. 14). Derartige offenbare Mängel der vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil eingehend gewürdigten Gutachten vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm verwerteten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Amtsarztes sowie des Landeskrankenhauses die - völlige - Dienstunfähigkeit des Klägers zumindest seit seiner Untersuchung im Landeskrankenhaus zweifelsfrei bestätigten. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass gegen diese Gutachten keine durchgreifenden Bedenken bestehen und dass insbesondere weder die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes Dr. L. vom 14. Juni 2000 noch die Gutachten des Dr. Z. vom 7. Juli 1995 und der Amtsärztin Dr. H. vom 2. Oktober 1996 geeignet seien, die Überzeugungskraft der Gutachten der spezialisierten Ärzte des Landeskrankenhauses zu erschüttern, die sich auf eingehende Fachkenntnisse und Erfahrungen stützen könnten. Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, aus welchen Gründen überdies auch das Ergebnis der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Beweiserhebung die Dienstunfähigkeit des Klägers bestätige und auch das vom Kläger behauptete "Mobbing" ausschließe, zumal der Kläger an drei Schulen durch sein Verhalten gleichermaßen massive Kritik von Schülern, Eltern und Schulleitern hervorgerufen habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe danach keiner weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens und durch Vernehmung (sachverständiger) Zeugen, weil die Frage der Dienstunfähigkeit bereits eindeutig geklärt sei, hält sich im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens. Dies gilt umso mehr, als der anwaltlich vertretene Kläger die nunmehr von ihm vermisste Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift selbst nicht beantragt hat. Ein Tatsachengericht verletzt nämlich regelmäßig seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 11 m.w.N.). Beweisanträge, die eine Partei zumutbarerweise vor dem Tatsachengericht stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat, können nicht nachträglich durch die Verfahrensrüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung ersetzt werden (vgl. Beschluss vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116 S. 15). Dass sich dem Berufungsgericht auch ohne einen Beweisantrag die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, kann die Beschwerde nicht dartun.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. a GKG.