Beschluss vom 14.01.2003 -
BVerwG 7 B 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B7B2.03.0

Beschluss

BVerwG 7 B 2.03

  • Niedersächsisches OVG - 25.09.2002 - AZ: OVG 7 K 4702/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich gegen einen Vorbescheid für eine Müllverbrennungsanlage. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid sie nicht in ihren Rechten verletze.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch ist der von den Klägern nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel erkennbar (2.).
1. Die Kläger halten für klärungsbedürftig, ob für thermische Behandlungsanlagen ein Standortsuchverfahren durchgeführt werden müsse. Die Frage verleiht der Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger - selbst wenn im vorliegenden Fall das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot zu beachten wäre - als nicht von enteignenden Vorwirkungen des Bescheides betroffene Nachbarn darauf beschränkt sind, die fehlerhafte Abwägung eigener Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden Belangen geltend machen zu dürfen, und daher die Frage alternativer Standorte nicht gerichtlich überprüfen lassen können. Abgesehen davon ist es aber auch offenkundig, dass aufgrund des inzwischen für derartige Anlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Pflicht zur Aufsuchung und Prüfung alternativer Standorte nicht mehr besteht (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 5. Aufl., Rn. 27 zu § 6; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Rn. 9 zu § 31). Die gegenteilige Ansicht von Bender/ Sparwasser/Engel (Umweltrecht, 4. Aufl., Kapitel 12, Rn. 244, S. 661), auf die die Kläger sich berufen, geht an dem Zweck der Änderung des Zulassungsregimes vorbei. Diese zielte erklärtermaßen auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, wobei im Gesetzgebungsverfahren Klarheit darüber bestand, dass mit dem Wegfall der Planfeststellungspflicht auch die Untersuchung alternativer Standorte entfallen würde (vgl. Paetow, a.a.O., m.w.N.).
2. Ebenso wenig liegt ein Verfahrensfehler vor, der zum Erfolg der Beschwerde führen kann. Die Kläger rügen eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht ihren auf die Untätigkeit der Beigeladenen gegründeten Vortrag, wonach diese gar nicht beabsichtige, das Projekt zu realisieren, nicht zum Anlass zu weiteren Sachprüfungen gemacht habe. Der Verfahrensmangel besteht nicht. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, der das Oberverwaltungsgericht zu einer solchen Sachprüfung hätte veranlassen müssen, ist nicht erkennbar; denn das Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen können; eine solche Rechtsverletzung ergab sich aus dem Vortrag der Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.