Beschluss vom 13.12.2007 -
BVerwG 6 B 37.07ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B6B37.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 6 B 37.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B6B37.07.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 37.07
- VG Gelsenkirchen - 20.04.2007 - AZ: VG 15 K 3700/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2007 ist wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre. Danach wäre die Klage auf Zurückstellung vor Eintritt des Klägers in das dritte Fachsemester abzuweisen gewesen.