Beschluss vom 13.12.2006 -
BVerwG 1 B 51.06ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B1B51.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 B 51.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B1B51.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 51.06

  • Bayerischer VGH München - 22.02.2006 - AZ: VGH 25 B 01.30942

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Die Beschwerde macht geltend, der gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss des Berufungsgerichts habe ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beigeladenen nicht ergehen können. Zumindest seit März 2005 hätten in Togo tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse stattgefunden. Auskünfte hierzu – „im Allgemeinen und im Besonderen auf Bezugnahme des Schicksals des Beigeladenen“ - seien der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden.

3 Mit diesem Vorbringen wird weder eine Verletzung des Anspruchs des Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Es fehlt bereits an den erforderlichen substantiierten Darlegungen, welche Änderungen der Verhältnisse im Einzelnen gemeint sind und inwiefern sie entscheidungserheblich sein sollen. Die Beschwerde legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass sie im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Aufklärung hingewirkt hat oder aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine Aufklärung aufdrängen musste. Im Übrigen ist das Berufungsgericht in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2005 auf die Situation in Togo nach dem Tod Eyadémas im Februar 2005 eingegangen (BA S. 9). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht wie erforderlich auseinander. Soweit wohl zugleich gerügt wird, die Entscheidung hätte nicht im sog. vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen dürfen, fehlen ebenfalls schlüssige Darlegungen, die auf einen Verfahrensmangel führen.

4 Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht wie erforderlich auf, dass der Beigeladene sämtliche ihm eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55). Der Beigeladene wurde mit der Anhörungsmitteilung vom 20. September 2005 darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht an der Absicht festhält, über die Berufung nach § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, ob und wie der Beigeladene nach dieser Anhörungsmitteilung dem behaupteten Anspruch auf mündliche Verhandlung Geltung verschafft hat. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Beigeladene habe - nicht näher bezeichnete - „entsprechende Anträge“ gestellt, entspricht dies den Darlegungserfordernissen nicht und ist zudem auch nicht den Akten zu entnehmen. Die im Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 enthaltene pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen reicht insoweit nicht aus.

5 Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, das Berufungsgericht sei den „beantragten Beweiserhebungen - siehe u.a. Schriftsätze des Beigeladenen vom 9. September 2003 (und) 21. Dezember 2004“ - nicht „nachgegangen“. Damit rügt sie die Ablehnung von Beweisanträgen als unzulässig, ohne deren genauen Inhalt und Begründung mitzuteilen. Schon deshalb ist diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).

6 Aber auch unabhängig hiervon ist der Beschwerde insoweit weder ein Gehörsverstoß noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu entnehmen. Mit dem von der Beschwerde erwähnten Schriftsatz vom 9. September 2003 wurden zwar Beweisanträge gestellt, die sich insbesondere auf die Frage der Inhaftierung des Beigeladenen und seines Schwagers in Togo beziehen. Die Beschwerde berücksichtigt aber nicht, dass das Berufungsgericht mit Schreiben vom 10. März 2004 eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt hat, die am 4. November 2004 erteilt wurde. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich noch ein Aufklärungsbedarf besteht. In dem von der Beschwerde angeführten Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 hat sich der Beigeladene zwar mit der erwähnten Auskunft des Auswärtigen Amtes befasst, aber keinen substantiierten Beweisantrag gestellt.

7 Auch mit ihren Angriffen auf die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Streitstoffs durch das Berufungsgericht (unter 3. der Beschwerdebegründung) zeigt die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht auf.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.