Beschluss vom 13.12.2002 -
BVerwG 1 B 97.02ECLI:DE:BVerwG:2002:131202B1B97.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2002 - 1 B 97.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:131202B1B97.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 97.02

  • Hessischer VGH - 07.01.2002 - AZ: VGH 9 UE 1646/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Behandlung von Beweisanträgen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Senat weist die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut darauf hin, dass die Beschwerdebegründung mehrere Rügen unstrukturiert, nämlich ungegliedert und ohne jede Hervorhebung im Text erhebt und ausführt. Eingangs der Beschwerdebegründung erweckt sie den Eindruck, dass lediglich eine Verfahrensrüge erhoben werden soll (Beschwerdebegründung S. 1/2). Die Beschwerde verkennt damit Sinn und Zweck des Darlegungserfordernisses, das gerade auch der Entlastung des Revisionsgerichts dienen soll. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, einen mehrseitigen und ungegliederten Beschwerdeschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob in ihm noch weitere Zulassungsrügen enthalten sind (vgl. bereits den Beschluss vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B 84.02 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerde hält - wie im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02 - für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob alleinstehenden Personen aus Äthiopien ohne verwandtschaftliche Unter-stützung Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sind, weil auf Dauer das notwendige Existenzminimum in Äthiopien für diesen Personenkreis nicht gesichert ist" (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02 ). Im vorliegenden Verfahren (Beschwerdebegründung S. 5 f.) sieht die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, "ob Personen, die zum Vorstand einer Regionalgruppe des Unterstützungskomitees der EPRP in Deutschland gehören, im Falle einer Abschiebung nach Äthiopien legalen und/oder extralegalen Repressionsmaßnahmen ... ausgesetzt sind bzw. dieser Personenkreis in Äthiopien legalen und/oder extralegalen Repressionsmaßnahmen ... ausgesetzt ist". Damit werden ebenfalls keine Rechtsfragen, sondern - wie auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde hierzu zeigen - in erster Linie Tatsachenfragen angesprochen.
Die Divergenzrügen (Beschwerdebegründung S. 3/4) sind ebenfalls nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen. Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht weiche "durch die Anwendung des normalen Prognosemaßstabs" von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wendet sie sich lediglich gegen die von ihr zuvor als falsch bekämpfte Sachverhaltswürdigung, ohne einen Rechts-satzwiderspruch darzulegen. Das gilt auch, soweit die Beschwerde eine Divergenz darin erblickt, dass der Verwaltungsgerichtshof eine "Gesamtschau aller Gefährdungselemente" entgegen BVerfGE 83, 216, 232 "nicht vorgenommen" habe. Mit diesem pauschalen Vortrag wird weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Abweichung des Berufungsurteils von der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend bezeichnet.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der in der Berufungsverhandlung gestellten und zurückgewiesenen Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 2 geltend macht (Beschwerdebegründung S. 1 ff.), fehlt es ebenfalls bereits an einer schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Verfahrensrechtsverstoßes. Bezüglich des Beweisantrags Nr. 1 führt die Beschwerde nicht aus, inwiefern dessen Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze finden soll. Sie wendet sich vielmehr nur dagegen, dass durch die unterlassene Beweisaufnahme aus ihrer Sicht eine weitere, für den Kläger möglicherweise günstige Aufklärung "vereitelt" worden sei. Damit lässt sich die Gehörsrüge nicht begründen. Auch bezüglich des Beweisantrags Nr. 2 erläutert die Beschwerde nicht, weshalb die von ihr zitierte Ablehnungsbegründung im Gesetz keine Stütze finden und deshalb das rechtliche Gehör verletzen soll. Sie erschöpft sich in einer Kritik an der vom Berufungsgericht insoweit zugrunde gelegten tatrichterlichen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.