Beschluss vom 13.10.2009 -
BVerwG 4 B 59.09ECLI:DE:BVerwG:2009:131009B4B59.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 - 4 B 59.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:131009B4B59.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 59.09

  • VG Schwerin - 22.09.2009 - AZ: VG 2 A 353/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. September 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichthöfe und Verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Er ist vielmehr unanfechtbar.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.