Beschluss vom 13.10.2005 -
BVerwG 10 B 40.05ECLI:DE:BVerwG:2005:131005B10B40.05.0

Beschluss

BVerwG 10 B 40.05

  • VGH Baden-Württemberg - 28.02.2005 - AZ: VGH 7 S 114/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 266 313 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Beschwerde die Frage auf,

3 "ob eine angestrebte Herausnahme von in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücken dann eine 'geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets' i.S.v. § 8 Abs. 1 FlurbG darstellt, wenn die Grundstücke entgegen dem ursprünglichen Unternehmenszweck nicht mehr bzw. nur noch teilweise benötigt und benutzt werden".

4 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache jedoch nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier, weil sich die bezeichnete Rechtsfrage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht als klärungsbedürftig erweist. Das ergibt sich schon daraus, dass die Frage mit ihrer Annahme, dass "Grundstücke entgegen dem ursprünglichen Unternehmenszweck nicht mehr bzw. nur noch teilweise benötigt und benutzt werden", Tatsachen voraussetzt, die vom Verwaltungsgerichtshof - ohne dass die Beschwerde hiergegen eine Verfahrensrüge i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhoben hätte - nicht festgestellt worden sind. Hat aber das Vordergericht Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen, kann die Revision nicht im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.