Beschluss vom 13.10.2004 -
BVerwG 4 B 69.04ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B4B69.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2004 - 4 B 69.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B4B69.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 69.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.06.2004 - AZ: OVG 7 A 1856/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 851,31 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beilegt.
Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den tragenden Rechtssatz, dass eine Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung, dass ein Stellplatz nachgewiesen werden muss, mit Eintreten der Bestandskraft ausschließe, dass gegen einen separat ergangenen Stellplatzablösebescheid wirksam Widerspruch eingelegt und insbesondere der Antrag auf Stellplatzablöse zurückgenommen werden könne. Sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob dieser Rechtssatz mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere mit den Regelungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten in §§ 68 ff. VwGO vereinbar sei.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn einen Rechtssatz dieses Inhalts hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Der Regelungsgehalt der unanfechtbar gewordenen Nebenbestimmung zur Baugenehmigung hat sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht in der Pflicht erschöpft, einen notwendigen Stellplatz nachzuweisen. Es hat der Nebenbestimmung darüber hinaus entnommen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Bauantrags und des diesen ergänzenden Antrags auf Ablösung eines Stellplatzes die Baugenehmigung - für alle Beteiligten erkennbar - nur mit der Maßgabe erteilt hat, dass der ihrer Ansicht nach notwendige Stellplatz abgelöst wurde (vgl. S. 7 des UA). Es hat daraus auch nicht den Schluss gezogen, dass gegen den Stellplatzablösebescheid nicht wirksam Widerspruch eingelegt werden könne. Es hat den zulässigen Widerspruch und die Klage lediglich als unbegründet angesehen, weil eine Rücknahme des Antrags auf Ablösung des Stellplatzes spätestens mit Bestandskraft der Baugenehmigung einschließlich der im oben genannten Sinne zu verstehenden Nebenbestimmung ausgeschlossen sei.
In Bezug auf diesen Rechtssatz ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargetan. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts beruht allein auf der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzablösung in § 51 BauO NRW. Das Oberverwaltungsgericht stützt weder das Antragserfordernis noch die Voraussetzungen für eine Antragsrücknahme auf bundesrechtliche Vorschriften. § 51 BauO NRW ist eine Norm des nichtrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insoweit können sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnten. Denn das Revisionsgericht wäre an die Auslegung, die das Berufungsgericht der BauO NRW gegeben hat, gebunden.
Soweit die Beschwerde die Unvereinbarkeit der Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht mit Art. 19 Abs. 4 GG rügt, zeigt sie nicht - wie es erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - NVwZ 1995, 700, 702) - auf, dass nicht die Auslegung des Landesrechts, sondern der bundesverfassungsrechtliche Maßstab klärungsbedürftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.