Beschluss vom 13.09.2011 -
BVerwG 6 B 13.11ECLI:DE:BVerwG:2011:130911B6B13.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 B 13.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130911B6B13.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 13.11

  • VG Koblenz - 25.01.2011 - AZ: VG 7 K 468/10.KO

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (- 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 <56>) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962 (- BVerwG 7 C 143.60 - BVerwGE 14, 146 <148> = Buchholz 448.0 § 25 WehrpflG Nr. 10 S. 29) ab und beruht auf dieser Abweichung. Dies hat der Kläger entsprechend den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Anforderungen dargelegt.

2 Den bezeichneten Entscheidungen liegt der abstrakte Rechtssatz zu Grunde, dass es für den Erfolg eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht auf die jeweils bestehende konkrete Situation ankommt, in der der Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sein Anerkennungsbegehren äußert. Im Widerspruch hierzu hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend jedenfalls konkludent auf den Rechtssatz abgestellt, dass ausschlaggebend für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses eines aktiven Soldaten für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die konkreten Umstände sind, unter denen er seinen Dienst versieht.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 31.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.