Beschluss vom 13.09.2010 -
BVerwG 8 B 29.10ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B8B29.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2010 - 8 B 29.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B8B29.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 29.10

  • VG Potsdam - 17.12.2009 - AZ: VG 1 K 681/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 145 425,21 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Das Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

3 Entgegen der Annahme der Klägerin verletzt die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung keine verfahrensrechtlichen Vorschriften.

4 Die Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, mit dem Verkehrswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30. September 2003 sei rechtskräftig festgestellt, dass das Grundstück der Klägerin Gemarkung T. Flur ..., Flurstück ... Stammgrundstück für das auf dem Flurstück ... und dem streitgegenständlichen Flurstück errichtete Schulgebäude sei. Die gegenteilige Auffassung des Sachverständigen K., der das Verkehrswertgutachten für das versteigerte Grundstück erstellt hat, begründet aber keine Bindung des Verwaltungsgerichts.

5 Denn zum einen erwächst der Festsetzungsbeschluss, mit dem das Vollstreckungsgericht gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG den Verkehrswert des Grundstücks bestimmt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - V ZB 178/06 - m.w.N. - juris Rn. 11). Zum anderen umfasst die Regelungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 30. September 2003 nur die Feststellung der Höhe des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts, das mit dem hier streitgegenständlichen Grundstück nicht identisch ist. Wie dieser Verkehrswert zustande gekommen ist und welche Annahmen der Sachverständige in seinem Gutachten im Einzelnen zugrunde gelegt hat, sind Vorfragen, die als solche von der materiellen Rechtskraft nicht mit umfasst würden (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 91.76 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 40 m.w.N.). Der Einwand der Beschwerde, die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht mit dem Ergebnis, das streitgegenständliche Grundstück sei als Stammgrundstück des Schulgebäudes anzusehen, verletze das Verbot weiterer Sachverhalts- und Beweisermittlung zu Tatsachen, die bindend durch rechtskräftig ergangene Entscheidungen feststehen, greift deshalb nicht durch.

6 Auch der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 22. August 2005 bewirkte keine Einschränkung der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Gemäß § 90 Abs. 1 ZVG wird der Ersteher durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks. Er erwirbt durch den Zuschlag das Eigentum an dem versteigerten Grundstück und an dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 90, 55 Abs. 1, § 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Auf Gebäudeteile, die wesentliche Bestandteile eines anderen Grundstücks sind, erstreckt sich die Zwangsversteigerung dagegen nicht, auch wenn sie auf dem versteigerten Grundstück stehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03 - juris Rn. 18). Der Zuschlagsbeschluss trifft keine Aussage darüber, ob ein Gebäudeteil wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, auf dem es sich befindet. Damit konnte sich eine entsprechende Bindungswirkung auch nicht aus dem Zuschlagsbeschluss ergeben.

7 Darüber hinaus bezieht sich der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam nur auf das Flurstück Nr. ..., das der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern rückübertragen und von der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung erneut erworben wurde. Das hier streitgegenständliche Flurstück Nr. ... war nicht Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens und wurde vom Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam nicht berührt. Das Verwaltungsgericht war auch deshalb nicht gehindert, die das streitgegenständliche Grundstück betreffenden tatsächlichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und gemäß § 108 Abs. 1 VwGO frei zu würdigen.

8 Der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Auch insoweit beruht die Begründung der Beschwerde auf dem rechtsfehlerhaften Ansatz, das Amtsgericht Potsdam habe im Zuschlagsbeschluss vom 22. August 2005 verbindlich festgestellt, dass das Schulgebäude, das sich über beide Grundstücke erstreckt, als wesentlicher Bestandteil des Flurstücks ... gelte und zusammen mit diesem Flurstück in das Eigentum der Klägerin übertragen worden sei, was eine anderweitige Würdigung durch das Verwaltungsgericht ausschließe. Da es weder die verbindliche Feststellung durch das Amtsgericht Potsdam noch eine entsprechende Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht gibt, ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Schulgebäude sei wesentlicher Bestandteil des Flurstücks ..., nicht denkfehlerhaft.

9 Auch die Rüge der Beschwerde, das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör sei verletzt, greift nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11> und Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <110 f.> sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in LKV 2005, 116).

10 Nach diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht auf das von der Beschwerde in den Entscheidungsgründen vermisste Vorbringen der Klägerin nicht weiter eingehen, weil es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG grundsätzlich erfüllt ist, weil auf dem Flurstück ... und dem jetzigen Flurstück ... unter erheblichem baulichen Aufwand ein Schulgebäude, ein Heizhaus sowie Nebenanlagen neu errichtet und mit der Errichtung der Gebäude und der Schaffung eines grundstücksübergreifenden Schulstandortes der Nutzungszweck des streitgegenständlichen Grundstücks geändert wurde. Da das Verwaltungsgericht die Nutzungsänderung in der Schaffung eines Schulstandortes gesehen hat, zu dem auch das Heizhaus und die Nebenanlagen gehören, war das streitgegenständliche Grundstück insgesamt für diese Nutzungsänderung in Anspruch genommen. Auf die Frage, ob in jeder Teilfläche des Grundstücks erheblicher baulicher Aufwand betrieben wurde, kam es damit nicht an. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam eine Überlegung, Teilflächen abzutrennen und der Klägerin zurück zu übertragen, nicht in Betracht. Dies hat das Verwaltungsgericht kurz, aber i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausreichend begründet (UA S. 20).

11 Auch das Heizhaus ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 18) Teil der Nutzung des Grundstücks zu Schulzwecken. Selbst wenn es derzeit nur noch in geringerem Umfang als ursprünglich genutzt wird, war es zumindest teilweise in seiner Funktion als Heizhaus für den Schulbetrieb zu dem allein maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz auch nach dem Vortrag der Beschwerde noch in Betrieb. Auf die von der Beschwerde vorgetragene Möglichkeit einer Nutzungsaufgabe, wie sie die Klägerin im Fall der Rückübertragung des Grundstücks an sie durchführen will, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen das Aufklärungsgebot des § 86 Abs. 1 VwGO vor.

12 2. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltenen Fragen,
„(1) Erfordert die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG lediglich einen tatsächlichen baulichen Aufwand und eine tatsächliche Änderung der Nutzungsart (ohne Rücksicht darauf, ob der zurückbegehrte Vermögenswert die baulichen Investitionen verkörpert)? Setzt § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG voraus, dass die bauliche Investition dem zurückbegehrten Vermögenswert (noch) anhaftet bzw. der Vermögenswert Träger der baulichen Investitionen ist?
mit anderen Worten:
Schließt § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückgabe solcher Vermögenswerte aus, deren Nutzungsart zwar im Zusammenhang mit baulichen Investitionen geändert wurde, den baulichen Investitionsaufwand selbst aber nicht verkörpern?"
sowie die weitere Rechtsfrage
„(2) Schließt § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückgabe solcher Grundstücke oder Teilflächen hiervon aus, deren Nutzungsart zwar im Zusammenhang mit baulichen Investitionen geändert wurde, die aber lediglich überbaut sind und dienende Funktion innehaben?“
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie gehen beide von der Prämisse aus, dass das Schulgebäude wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücks ... ist und die sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindenden Gebäudeteile und Gebäude lediglich dem Flurstück ... dienende Überbauten sind. Diese Auffassung stimmt mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge das streitgegenständliche Grundstück Stammgrundstück des Schulkomplexes ist, nicht überein. An diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wäre das Revisionsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden, weil die von der Beschwerde dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen nicht durchgreifen (s.o.).

13 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.

Beschluss vom 28.04.2011 -
BVerwG 8 B 79.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280411B8B79.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 - 8 B 79.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280411B8B79.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 79.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2010 - BVerwG 8 B 29.10 - wird in Randnummer 4 der Gründe, dritte Zeile, dahingehend berichtigt, dass es statt Gemarkung „Teltow“ Gemarkung „Geltow“ heißt.
  2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 - BVerwG 8 B 29.10 - wird zurückgewiesen. Ihre Gegenvorstellung wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Der Schreibfehler in der Bezeichnung der Gemarkung, zu dem das Grundstück Flurstück 37 der Klägerin gehört, in dem Beschluss des Senats vom 13. September 2010, Randnummer 4, ist gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.

2 Der weitere Berichtigungsantrag der Klägerin betrifft weder einen Schreibfehler, noch eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Eine Berichtigung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO ist deshalb nicht möglich. Über eine Berichtigung nach § 122 Abs. 1, § 119 VwGO ist wegen § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO gesondert zu entscheiden. Dass die Klägerin das Flurstück 37 zunächst durch Kaufvertrag erworben hatte, war für den Senat in seinem angegriffenen Beschluss aber nicht entscheidungsrelevant.

3 Die Anhörungsrüge der Klägerin mit dem Antrag, das Beschwerdeverfahren gemäß § 152a VwGO fortzuführen, ist unbegründet. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist nicht verletzt worden.

4 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

5 Mit ihren erneuten Ausführungen zur Bindungswirkung des Zwangsversteigerungsverfahrens rügt die Klägerin nicht, dass der Senat ihren Vortrag aus der Beschwerde nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern dass er ihren dortigen Ausführungen zum Verständnis der einschlägigen Gesetze nicht gefolgt ist. Die Frage, ob die Klägerin Eigentum an dem auf dem Flurstück 37 stehenden Gebäude erworben hat, ist im Verfahren streitig und war für die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 13. September 2010 auch mit dem Vortrag der Klägerin zum Zwangsversteigerungsverfahren ausführlich auseinandergesetzt und begründet, warum sich daraus für die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung keine Bindungswirkung ergab. Allein die Tatsache, dass der Senat der Rechtsauffassung der Klägerin zu den sich aus dem Zwangsversteigerungsverfahren ergebenden Konsequenzen nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Dass die Klägerin weiterhin anderer Meinung ist als der Senat, eröffnet auch nicht über den Weg der Anhörungsrüge eine Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 3 B 3.09 - juris).

6 Soweit die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 11. November 2010 und vom 8. März 2011 neuen Sachvortrag geltend macht, konnte dies nicht berücksichtigt werden, weil die Schriftsätze nach Ablauf der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen sind.

7 Die zusammen mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung der Klägerin ist nicht statthaft. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 13. September 2010 über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2009. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2008 - BVerwG 8 B 20.08 - juris).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.