Beschluss vom 13.09.2004 -
BVerwG 5 B 65.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130904B5B65.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 65.04

  • Bayerischer VGH München - 01.04.2004 - AZ: VGH 12 B 99.2510

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 120,63 € (entspricht 21 750,06 DM) festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, "inwieweit das 'Ruhen der elterlichen Personensorge' einem 'Nichtzustehen der elterlichen Personensorge' i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII gleich zu erachten ist", ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das rechtfertigt aber eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn sie ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich ihre Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz.
§ 86 Abs. 3 SGB VIII setzt unter anderem voraus, dass "die Personensorge keinem Elternteil zusteht". Zwischen den Beteiligten unbestritten hat das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 30. Dezember 1996 festgestellt, dass die Mutter der Jugendlichen A.K. auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann, und hat für A.K. Vormundschaft angeordnet sowie das Kreisjugendamt F. zum Vormund bestellt. Kraft dieser gerichtlichen Feststellung ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1674 Abs. 1 BGB. Das Ruhen der elterlichen Sorge bewirkt zwar keinen endgültigen Verlust der elterlichen Sorge, es bewirkt aber nach § 1675 BGB, dass die Berechtigung aus der elterlichen Sorge, sie auszuüben, für die Dauer des Ruhens entfällt. Nach § 1674 Abs. 2 BGB lebt die elterliche Sorge erst wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht. Damit ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass während des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).