Beschluss vom 13.08.2012 -
BVerwG 1 WB 19.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B1WB19.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2012 - 1 WB 19.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B1WB19.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 19.12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 13. August 2012 beschlossen:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

1 Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen, nachdem der Antragsteller das Ruhen beantragt hat, der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - erklärt hat, dem Ruhensantrag nicht zu widersprechen, und die Anordnung zweckmäßig ist (§ 23a Abs. 2 WBO, § 173 VwGO, § 251 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Anordnung ist zweckmäßig, nachdem das Wiedereingliederungsverfahren des Antragstellers nicht fortgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung in Untersuchungshaft im ... in den USA befindet. Damit liegen die sich aus dem Beschluss vom 11. Oktober 2011 (BVerwG 1 WB 46.11 ) ergebenden Gründe für die Anordnung des Ruhens des - zwischenzeitlich wieder aufgenommenen - Verfahrens erneut vor.