Beschluss vom 13.08.2008 -
BVerwG 8 B 47.08ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B8B47.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2008 - 8 B 47.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B8B47.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 47.08

  • VG Frankfurt/Oder - 12.12.2007 - AZ: VG 3 K 3022/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 392 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
ob der Übergang bzw. Nichtübergang des Nutzungsrechts auf den Erben eines gesonderten Bescheids durch den Rat des Kreises bedürfe,
hilfsweise, ob das Gebäudeeigentum mit dem Erbfall bis zur Erteilung der Nutzungsrechtsurkunde vorläufig auf den Erben übergehe bzw. das „vorläufige“ Eigentum am Gebäude mit Außerkrafttreten des Nutzungsrechtsgesetzes zum „endgültigen“ Eigentum am Gebäude erstarke
und ob dies unabhängig davon gelte, wie viel Zeit zwischen dem Erbfall und der Entscheidung bzw. der Wiedervereinigung vergehe,
wären in einem Revisionsverfahren nicht zu klären. Die Beschwerde stellt insoweit keine, gerade auf die Auslegung und Anwendung einer bestimmten Norm des revisiblen Rechts gerichtete Rechtsfrage. Die Rechtsvorschriften der DDR sind revisibles Bundesrecht nur dann und insoweit, wie dies durch Art. 8 und 9 Einigungsvertrag bestimmt ist. Das ist für das Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 nicht geschehen (vgl. Art. 8 EV i.V.m. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B: Abschnitt II, Nr. 1, Art. 233 § 4 und Art. 9 EV i.V.m. Anlage II, Sachgebiet: Bürgerliches Recht).

3 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.