Beschluss vom 13.08.2008 -
BVerwG 6 B 60.08ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B6B60.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2008 - 6 B 60.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B6B60.08.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 60.08
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 31.07.2008 - AZ: OVG 4 O 42/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Büge
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 wird verworfen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.