Beschluss vom 13.08.2007 -
BVerwG 6 PKH 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130807B6PKH7.07.0

Beschluss

BVerwG 6 PKH 7.07

  • VGH Baden-Württemberg - 05.06.2007 - AZ: VGH 9 S 506/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 2007 ist abzulehnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage des Klägers gegen ein von der Beklagten verfügtes Hausverbot abgewiesen. Der Kläger macht geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, „dass der Umfang des Schutzbereichs des in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts nicht durch eine biographisch nicht empirisch abgesicherte Prognose eines hypothetischen Verhaltens in nicht näher bezeichneten Situationen eingeschränkt werden darf, da ein nicht verwirklichtes Verhalten nicht ausreicht, um dieses Grundrecht einzuschränken“. Damit greift er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zu der Prognose auf, ein Hausverbot sei erforderlich, um künftige Störungen zu verhindern, nachdem sich Probleme im Umgang mit dem Personal der Beklagten ergeben hatten und der Kläger einen Hochschulbediensteten verbal und schriftlich bedroht hatte. Dem Vorbringen des Klägers und auch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass sich die umschriebene Problematik in einer nennenswerten Anzahl von Fällen stellen könnte. Damit fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

4 Der Kläger meint weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem er keine Nachweise zu der von ihm angenommenen Unangemessenheit des Verhaltens des Antragstellers erhoben und sich auf Angaben von Augenzeuginnen und Augenzeugen verlassen habe. Insbesondere fehle der Nachweis der Anfrage bei der Generalbundesanwaltschaft.

5 Das Berufungsgericht brauchte zu dem Verhalten des Antragstellers, das Anlass für das Hausverbot gegeben hatte, keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, weil es jedenfalls in wesentlichen Punkten durch die eigene Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 8. März 2006 an das Verwaltungsgericht unter II (GA 27), Gedächtnisprotokolle von Bediensteten und das Schreiben des Klägers vom 30. November 2005 belegt war. Die rechtliche Bewertung des Verhaltens als unangemessen oblag dem Gericht.

6 Auch im Übrigen lässt sich dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Aussicht auf Erfolg haben könnte.