Beschluss vom 13.08.2004 -
BVerwG 7 B 97.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130804B7B97.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2004 - 7 B 97.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130804B7B97.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 97.04

  • VG Berlin - 30.04.2004 - AZ: VG 31 A 70.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t , K r a u ß
und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 583 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO darin, dass das angegriffene Urteil durch einen Einzelrichter erlassen wurde, der bereits das durch Beschluss des Senats vom 12. Januar 2004 - BVerwG 7 B 108.03 - aufgehobene Urteil erlassen hatte. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Von der Ausübung des Richteramts ist nach § 41 Nr. 6 ZPO ein Richter ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Dieser Ausschlussgrund ist nicht gegeben. Er greift nur dann ein, wenn der Richter gerade bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Darum ist ein Richter, der bei einer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, nach Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz von der Mitwirkung bei der erneuten Entscheidung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (Beschluss vom 4. November 1974 - BVerwG 7 B 9.74 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 16 m.w.N.). Für den Einzelrichter gilt nichts anderes. Das Prozessrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herangeht, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. § 41 Nr. 6 ZPO soll nur verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft (Beschluss vom 2. Oktober 1997 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2). Die Vorschrift kann nicht über ihren klaren Wortlaut hinaus erweiternd ausgelegt werden. Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind wegen ihrer Funktion, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.