Beschluss vom 13.07.2011 -
BVerwG 3 KSt 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B3KSt1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2011 - 3 KSt 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B3KSt1.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 1.11

  • VG Berlin - 28.01.2011 - AZ: VG 9 K 393.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

2 Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm als Unterlegenem des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 23.11 die Zahlung der Gebühr nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz abverlangt wird.

3 Gegen die Höhe der Gebühr bringt der Kläger nichts vor, sondern trägt lediglich ganz allgemein vor, die Ausstellung der Kostenrechnung vom 28. Juni 2011 sei falsch, gesetzwidrig, amtspflichtverletzend und widerspreche „den gesetzlichen Voraussetzungen der Bundesrepublik“. Er fühlt sich als Schwarzafrikaner mit deutscher Staatsangehörigkeit diskriminiert, ungerecht behandelt und in seiner Rechts- und Freiheitssphäre angegriffen. Das lässt Fehler des Kostenansatzes nicht erkennen. Die Kostenrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in der Kostengrundentscheidung des die Nichtzulassung der Revision verwerfenden Beschlusses des Senats vom 7. April 2011 und im Gerichtskostengesetz. Der Ansatz der Verfahrensgebühr - 2,0 Gebühren nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

4 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.