Beschluss vom 13.07.2011 -
BVerwG 3 B 42.11ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B3B42.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2011 - 3 B 42.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B3B42.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 42.11

  • VG Berlin - 04.03.2011 - AZ: VG 29 K 133.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die klagende Stadt wendet sich gegen die Zuordnung von Verbindlichkeiten, welche die Beklagte im Gefolge einer bestandskräftigen Restitution von Grundstücken ehemaliger Stadtgüter vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei der Grundstücksrückübertragung um eine Unternehmensresterestitution gehandelt habe, die nach dem im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anwendbaren § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes - VermG - gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten erfolge, und kein Zweifel daran bestehe, dass die geltend gemachten Forderungen den restituierten Flächen zuzurechnen seien.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die als verfahrensfehlerhaft gerügte unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.). Weitere Revisionszulassungsgründe hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (2.).

3 1. Die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Beigeladenen, den Rechtsstreit vom Einzelrichter zurück auf die Kammer zu übertragen, nicht gefolgt sei, ohne die Ablehnung nachvollziehbar zu begründen.

4 Soweit dieser Vortrag ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 3 VwGO zum Gegenstand hat, wird kein rügefähiger Verfahrensmangel dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich der Senat zu eigen gemacht hat (zuletzt Beschluss vom 26. April 2010 - BVerwG 3 B 21.10), ist aus der in § 6 Abs. 4 VwGO getroffenen Gesamtregelung, wonach die Übertragung auf den Einzelrichter ebenso wie die Rückübertragung auf die Kammer unanfechtbar ist (Satz 1) und auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (Satz 2), ersichtlich, dass Verstöße gegen § 6 VwGO allein nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels führen sollen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verfahrensverstoß zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 = Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 21 m.w.N.). Insoweit mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie mit ihrem Hinweis auf eine mangels Begründung nicht nachvollziehbare Entscheidung über das Rückübertragungsbegehren sinngemäß eine Entziehung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen will. Eine solche Rüge ginge jedoch bereits daran vorbei, dass die - von der Beigeladenen selbst lediglich als Bitte bezeichnete - Anregung, die Sache auf die Kammer zurückzuübertragen, daran geknüpft war, dass das Verwaltungsgericht ausweislich eines richterlichen Hinweises vom 31. Januar 2011 grundsätzliche Überlegungen zur Höhe der zuzuordnenden Verbindlichkeiten im Hinblick auf einen Forderungskauf zu einem geringeren als dem valutierenden Betrag anstellen wollte. Da das Verwaltungsgericht seine Überlegungen zu einer Beschränkung der Zuordnung dann aber verworfen hat (siehe S. 6 der Entscheidungsgründe), war aus der Sicht der durch die Zuordnung begünstigten Beigeladenen der Anlass für ihre Anregung entfallen, so dass auch das Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit mehr sehen musste, sich mit diesem Begehren auseinanderzusetzen oder gar eine Begründung dafür zu geben, warum es der Anregung nicht folgte.

5 Abgesehen davon ist zweifelhaft, mag hier aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es nicht allein Sache der Beigeladenen wäre, eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung ihres Rückübertragungsbegehrens geltend zu machen.

6 2. Mit ihrem gesamten übrigen Beschwerdevorbringen wendet sich die Klägerin in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Gründe, die allein eine Zulassung der Revision rechtfertigen können, in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herauszuarbeiten oder zu bezeichnen. Das gilt auch, soweit sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 - (BVerwGE 112, 351) aufgestellten Grundsätze nicht richtig angewendet habe; denn eine rügefähige Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voneinander abweichende, die jeweiligen Entscheidungen tragende Rechtssätze voraus. Sie wird durch die Behauptung eines bloßen Subsumtionsfehlers nicht dargelegt.

7 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.