Beschluss vom 13.07.2007 -
BVerwG 3 B 20.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130707B3B20.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2007 - 3 B 20.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130707B3B20.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 20.07

  • Bayerischer VGH München - 15.01.2007 - AZ: VGH 11 B 06.1633

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2007 mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dies umfasst auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (BVerwG 3 PKH 2.07 ).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.