Beschluss vom 13.07.2005 -
BVerwG 8 B 61.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130705B8B61.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 B 61.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130705B8B61.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 61.05

  • VG Potsdam - 09.03.2005 - AZ: VG 6 K 5044/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 291 052,90 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. März 2005 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.