Beschluss vom 13.07.2002 -
BVerwG 3 B 108.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130702B3B108.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2002 - 3 B 108.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130702B3B108.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 108.02

  • VG Düsseldorf - 23.05.2002 - AZ: VG 6 K 8885/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Soweit der Kläger Rechtswegverletzungen gemäß § 17 a GVG rügt, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 GVG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.